Full text : Das Interregnum.

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Inventuren  und  Theilungen  aufzustellen,  sondern  es  muß  lediglich  dem  pflicht.
maͤßigen  und  klugen  Ermessen  der  Theilungs-Behörden  überlassen  werden.
in  jedem  einzelnen  Falle  die  durch  Herbommen  2c.  festgestellten  Grundsätze  in
Anwendung  zu  bringen,  und  demgemäß  namentlich,  außer  der  wohl  immer
nothwendig  werdenden  Berechnung  des  Werthes  der  stehenden  Früchte
(Anblümung),  auch  eine  nach  den  Verhältnissen  zu  bemessende  Taration  des
nußbbaren  Eigenthums  des  Gutes  selbst  alsdann  vorzunehmen,  wenn  die
Ansprüche  der  Betheiligten  nach  dem  Werthe  desselben  sich  richten,  und
lehterer  nicht  durch  freie  Uebereinkunft  der  Interessenten  ausgemittelt  werden
  kann.

Indem  man  sich  daher  aus  vorstehenden  Gründen  nicht  bewogen  sinden
kann,  zu  Herbeiführung  der  von  dem  Senate  in  Antrag  gebrachten  allgemeinen
  Verfügung  Einleitungen  zu  treffen,  will  man  dem  Senate  noch  Folgendes
  bemerklich  gemacht  haben:

Wenn  man  auch  einerseits  nach  dem  Obigen  mit  der  Ansicht  des  Senates
in  der  Hauptsache  dahin  einverstanden  ist,  daß  es  rücksichtlich  der  Behandlung
  der  Falllehen  bei  Inventuren  und  Theilungen  im  Allgemeinen  bei  dem
bestehenden  Herbommen  zu  verbleiben  habe,  so  vermag  man  doch  andererseits
  nicht  einzusehen,  warum  hiebei  ein  Unterschied  zwischen  den  Inventuren
und  Theilungen  der  in  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  der  in  der
landrechtlichen  Errungenschafts-Gesellschaft  lebenden  Falllehens-Besißer  zu
machen,  und  nur  bei  den  Erstern  die  bisherige  Behandlungsweise  vollkommen
  in  Anwendung  zu  bringen,  bei  Lebztern  aber  zum  Zwecke  der  Berechnung
der  Errungenschaft  oder  Einbuße  der  Ertrag  des  von  dem  Falllehen-Besiter
  in  die  Ehe  gebrachten  Benübungs-Rechtes  durch  Schätzung  auszumitteln
  seyn  sollte?

Eine  solche  Schähung  ist  nämlich  nach  diesseitiger  Ueberzeugung  aus
dem  Grunde  ganz  überflüssig,  weil  der  Ertrag  eines  Falllehens  ebensowohl,
als  der  Ertrag  eines  in  der  Nußbnießung  eines  der  Ehegatten  gestandenen
fremden  Vermögens  nach  der  richtigen  Ansicht  bewährter  Rechtslehrer
und  der  konstantesten  Praris  unzweifelhaft  zu  der  Errungenschaft  zu
zählen  ist.