Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

1868  Rechnungshof.  Stellung  der  Bundesbeamten.  59

wie  bei  der  Schuldenverwaltung  zu  verfahren,  und  bis  zu
einer  definitiven  Regelung  die  entsprechende  preußische  Behörde,
  die  ebenfalls  durchaus  bewährte  Oberrechnungskammer,
mit  der  gleichen  Aufgabe  für  den  Bundesdienst  zu  beauftragen.
  Es  wurde  zwar  von  Twesten  und  Kirchmann  hervorgehoben,
  daß  die  Instruction  dieser  Behörde  aus  dem  Jahre
1824  stamme,  also  nicht  überall  mit  den  Grundsätzen  des
constitutionellen  Staatswesens  zusammen  stimme;  das  Haus
nahm  deshalb  einen  Antrag  Twesten's  an,  die  vorgeschlagene
Einrichtung  für  jetzt  auf  die  drei  Jahre  1867,  1868,  1869
zu  beschränken,  lehnte  aber,  bei  der  Kürze  dieses  Termins,
jedes  weitere  Eingehen  auf  die  sachlichen  Bedenken  Kirchmann's
  ab.

Eine  zweite  Vorlage  betraf  einzelne  Rechtsverhältnisse
sämmtlicher  Bundesbeamten.  Zu  der  Ausarbeitung  einer
Dienstpragmatik  hatte  auch  hier  die  Zeit  nicht  ausgereicht;
man  hatte  sich  also  begnügt,  einige  unaufschiebliche  Fragen
durch  ein  besonderes  Gesetz  zu  erledigen.  Es  handelte  sich
zunächst  um  die  häufigen  Versetzungen  der  Bundesbeamten
aus  dem  Gebiete  eines  Bundesstaats  in  den  andern,  und  die
hieran  sich  knüpfenden  Fragen  des  gesetzlichen  Domicils,
Heimathsrechts,  Steuerpflicht  u.  s.  w.  Der  Reichstag  erklärte
sich  mit  den  Bestimmungen  des  Entwurfs  überall  einverstanden.
Nur  daß  die  Bundesbeamten  in  der  Besteuerung  überall  ebenso
behandelt  werden  sollten,  wie  die  Landesbeamten  des  Staates,
in  dem  sie  wohnten,  erregte  den  Unwillen  der  Versammlung.
Denn  es  wurde  daran  erinnert,  daß  in  Preußen  und  in
mehreren  Kleinstaaten,  also  im  größten  Theil  des  Bundes,
die  Landesbeamten  zwar  für  die  Staatssteuern  wie  alle  andern
Einwohner  behandelt  würden,  für  die  Gemeindesteuer  aber