Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen

  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Sachsen-Meiningenschen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Herzoglichen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
auch  nach  den  Sachsen-Meiningenschen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der
Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden
keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu
Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des
Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen
später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,
so  bleibt  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn
nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.


Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

(Tr.  9098—9699.)