Full text : Das Interregnum.

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dern  die  Wahl  schafft  den  König,  wenn  auch  bei  der  Wahl  dem
Erbprinzip  bedeutende  Zugeständnisse  gemacht  werden  —  das  Letztere
zeigt  ein  Blick  auf  die  Reihen  der  Kaiser  aus  demselben:  sächsischen,
fränkischen,  staufischen  Hause!)  Hochbedeutsam  ist  nach  dieser
Richtung  der  Beschluss  der  sächsischen  Partei  auf  der  Tagung  zu
Forehheim  im  Jahre  1077:  ut  regia  potestas  nulli  per  hereditatem,
sicut  ante  fuit  consuetudo,  cederet,  sed  filius  regis,  etiam  si  valde
dignus  esset,  potius  per  eleetionem  spontaneam,  quam  per  successionis
lineam,  rex  proveniret;  si  vero  non  esset  dignus  regis  filius,  vel  si
nollet  eum  populus,  quem  regem  facere  vellet,  haberet  in  potestate
populus.?)

Mit  der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  und  mit  seinem  grossen
sogenannten  Interregnum  —  rechtlich  war  diese  Zeit  zum  geringsten
Theile  Interregnum,  sondern  wesentlich  Revolution  gegen  eine  Monarchie,
  oder  völlige  Anarchie  —  hat  das  Wahlprinzip  den  Sieg  tiber
das  Erbprinzip  davongetragen:  die  bisher  als  Ausnahme  geltende
freie  Wahl  wird  zur  Regel,  wohl  nicht  zum  Mindesten,  weil  die  aufblühenden
  Territorialgewalten  zu  stark  waren,  um  ein  einziges  Königsgeschlecht
  zu  dulden,  die  einzelne  Landeshoheit  zu  schwach,  um  auf
die  Dauer  des  Reiches  Krone  bei  sich  zu  halten.  Erst  später  bei
der  langsamen  Auflösung  der  Reichsgewalt  tritt  die  Neigung  wieder
hervor,  bei  der  Wahl  ein  bestimmtes  Haus  zu  bevorzugen,  falls  nicht
dieses  selbst  schon  durch  die  im  Interesse  der  Hausmacht  betriebene
Wahl  eines  römischen  Königs  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  sich  gesichert
hatte.3)  An  erfolglosen  Versuchen,  die  Krone  erblich  zu  machen,  hat
es  freilich  auch  späterhin  nicht  gefehlt.*®)

I.  Wird  diese  Entwicklung  der  Wahlmonarchie,  auf  die  etwas

 

1)  MAURENBRECHER  (2.8.  O.)  unterschätzt  die  materielle  Bedeutung  der  Königswahl
  in  dieser  Zeit;  er  geht  so  weit,  Deutschland  während  der  „Kaiserzeit“  ein
wirkliches  Erbreich  zu  nennen,  und  sucht  dies  durch  eine  eingehende  Betrachtung
der  Wahlen  bis  zum  dreizehnten  Jahrhundert  zu  erweisen.  Es  ist  nun  allerdings
unbestreitbar,  dass  der  wechselvolle  Kampf  zwischen  Reichs-  und  Territorialgewalt
häufig  zu  einer  Niederlage  der  letzteren  geführt  hat,  was  bei  der  Königswahl
darin  seinen  Ausdruck  fand,  dass  die  Wähler  zur  Wahl  eines  Gliedes  der  Familie
des  bisherigen  Königs  gedrängt  wurden.  Das  bedeutet  aber  nur  einen  politischen
Druck  gegenüber  der  Ausübung  des  Wahlrechts,  nicht  dessen  Verdrängung
durch  das  Erbrecht.

2)  Bruno,  de  bello  Saxon.  91  (MG.  SS.  V.  p.  365).  Eine  eingehende  Würdigung
dieses  Ereignisses  bei  MAURENBRECHER  8.8.0.  S.  115  ff.

3)  S.  darüber  unten  S.  21.

4)  Busson,  Die  Idee  des  deutschen  Erbreichs  und  die  ersten  Habsburger.
in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  Akad.  Phil.-Hist.  Cl.  LXXXVIII,  S.  635  ft.