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wenigstens in seinen Anfängen bestanden habe, daraus ziehen, dass
die goldene Bulle überhaupt in Beziehung auf die Gerechtsame der
Reichsvikarien eine Kodifikation bestehenden Rechtes sein oder doch
Kontroversen des öffentlichen Rechts gesetzlich entscheiden wollte.!)
Weiterhin folgt nun auch aus den früheren Quellen, dass eine Thei-
lung des Reichs in mehrere Vikariatsbezirke, ähnlich, wie sie durch
die goldene Bulle geschah, schon vor dieser bestand oder angenommen
wurde. Der Schwabenspiegel deutet schon eine solche an), wenn
auch seine Abgrenzung zweifellos nicht der Wahrheit entspricht.?)
Wir finden aber deutlich auch in mehreren Zeugnissen aus den ersten
Jahrzehnten des vierzehnten Jahrhunderts das pfälzische Vikariat auf
einen Theil Deutschlands, insbesondere „Alemannien‘“ beschränkt.
So verleiht in einer Urkunde vom 14. Oktober 1325 Adolf, Pfalzgraf
bei Rhein und Herzog von Bayern, die dem Reiche durch den Tod
Burchards, Herrn von Triburg, angefallene Herrschaft Triburg „auetori-
tate et iure nobis ab Imperio in hace parte dum vacat conpetentibus“.‘)
Der beste Beweis für unseren Satz sind mehrere von Ludwig dem Bayern
und den Schriftstellern seiner Umgebung und seiner Partei stammende
Aussprüche, die alle das Gebiet des pfälzischen Vikariats beschränken
— der beste Beweis deshalb, weil gerade Ludwig im Interesse seiner
Hausmacht das Vikariat des Pfalzgrafen, was, wie wir sahen, schon
Rudolf. erstrebt zu haben scheint, über ganz Deutschland auszudehnen
geneigt war.) In der Sachsenhausener Appellation heisst es ®), dass das
Vikariat dem Pfalzgrafen „praesertimin partibus Alamaniae“
zustehe; dieselben Worte finden sich bei Heinrich von Hervord ‘) und
weiter, aber mit Auslassung des „praesertim“, in dem Aufsatze
bei Nicolaus Minorita.®) Hält man damit den oben erwähnten Brief
der Grafen von Schwerin und Holstein zusammen, der dem Sachsen-
herzoge in den östlichen Reichsgebieten hohe Vorrechte vor den
anderen Fürsten zuspricht, so wird man mit der Annahme nicht fehl
gehen, dass auch vor der goldenen Bulle dem Herzog von Sachsen
1) EicuhHorn III. S. 42.
2) Lehnr. Lassb, 41b, Alc.
3) EıchHorn a.a. 0.
4) Kurz, Oesterreich unter K. Friediich dem Schönen S. 497; MERKEL
2.2.0. S.8; Koch und WiıLLe, no. 2021.
5) Harnack, Kurfürstencollegium S. 89.
6) S. oben S. 26.
1) PoTTHasT p. 260 f.
&) Bei BoEHMeER, Fontes IV, 592ff., s. oben S. 27.