Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  26.  August  1904.  43

 

rührenden  Abgaben  soll  durch  ein  Gesetz  ein  angemessener  Abkaufs-Fuß
  reguliert  werden.

12.

Das  Gesetz  vom  14.  August  1817,  über  die  Wegzugs-Freiheit,
  wird  als  ein  Bestandteil  der  Verfassung  angesehen.

13.

Eigentum  und  persönliche  Freiheit  der  Badener  stehen  für
alle  auf  gleiche  Weise  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

14.

Die  Gerichte  sind  unabhängig  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
Kompetenz.

Alle  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtssachen  müssen  von  den
ordentlichen  Gerichten  ausgehen.

Der  Großherzogliche  Fiskus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen
  Verhältnissen  entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den
Landes-Gerichten.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  zu  öffentlichen
  Zwecken  abzugeben,  als  nach  Beratung  und  Entscheidung
des  Staats-Ministeriums,  und  nach  vorgängiger  Entschädigung.

15.

Niemand  darf  in  Kriminal-Sachen  seinem  ordentlichen  Richter
entzogen  werden.

Niemand  kann  anders  als  in  gesetzlicher  Form  verhaftet  und
länger  als  zweimal  vierundzwanzig  Stunden  im  Gefängnis  festgehalten
  werden,  ohne  über  den  Grund  seiner  Verhaftung  vernommen
  zu  sein.

Der  Großherzog  kann  erkannte  Strafen  mildern  oder  ganz
nachlassen,  aber  nicht  schärfen.

16.
Alle  Vermögens-Konfiskationen  sollen  abgeschafft  werden.

17.
Die  Preßfreiheit  wird  nach  den  künftigen  Bestimmungen  der
Bundes-Versammlung  gehandhabt  werden.
18.

Jeder  Landes-Einwohner  genießt  der  ungestörten  Gewissensfreiheit
  und  in  Ansehung  der  Art  seiner  Gottesverehrung  des  gleichen
  Schutzes.