Full text: Das Interregnum.

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S 8. 
Zusätze. 
Die rechtliche Stellung des römischen Interrex zur Königs- 
zeit vermag bei der Unsicherheit der Quellen und dem über die Zei- 
ten der römischen Könige überhaupt, wie über den Rechtscharakter 
der königlichen Stellung insbesondere herrschenden Dunkel nicht 
mit Genauigkeit festgestellt werden. !) Andeutungen darüber finden 
sich bei Mommsen, Römisches Staatsrecht I. (3. Aufl. 1887.) S. 10. 
12 ff. und in dem Abschnitte über die Stellvertretung des vakanten 
Oberamts 8. 647—661. 
Die polnischen Interregna während des polnischen Wahlreichs 
(1572—1763) zeigen, wenn schon der Charakter der polnischen, viele 
demokratische Elemente enthaltenden Verfassung Modifikationen be- 
dingt, wesentliche Ähnlichkeit mit den deutschen. Namentlich ist 
die Stellung des polnischen Reichsvikars, des Primas von Polen und 
Litthauen, des Erzbischofs von Litthauen, oder im Falle einer Sedis- 
vakanz, des Bischofs von Cujavien, der Rechtsstellung der deutschen 
Reichsvikare analog. 2) 
Ueber Schweden als Wahlreich vgl. v. NORDENFLYCHT, Die 
schwedische Staatsverfassung in ihrer geschichtlichen Entwicklung 
(1861) S. 53 ff; über Ungarn und die Stellung des Reichsgubernators, 
ROSENMANN, Staatsrecht des Königreiches Hungarn (1792) S. 76 ff. 
Ein Interregnum in Schweden nach dem Tode Karls XII. am 
30. November 17183), nicht dagegen, wie Klüber ’) annimmt, auch im 
Jahre 1743; inNorwegen im Jahre 1814 vom 10. Oktober, dem Tage 
des Thronverzichts des „Maanedskong‘‘ (Monatskönigs) Christian 
Friedrich, bis zum 10. November, dem Tage der Krönung des vom 
Storthing gewählten Königs Karl XIII. von Schweden; in Spanien 
  
1) Sowohl König als interrex werden in der späteren Zeit auch als Magi- 
strate aufgefasst, wenngleich der Magistratsbegriff eine unmittelbare Volkswahl 
voraussetzt und dieses Kriterium auf jene nicht anwendbar ist: vgl. 1. 2 $ 14 
D. de O. J. 1,2 (Pomponius) und Asconius in Mil. p. 34 (Mommsen, Röm. Staats- 
recht 1. S. 10 Note 2 u. 3). 
2) Hierüber HarrknocH, Respublica Polonica II, Jus publ. Reipubl. Polon. 
cap. 1 insbes. S. 156 ff, 166 ff.; Lenenica, Jus Publ. Regn. Polon. I. S. 63—83; 
Broam, Geschichte von Polen und Litthauen (1810/1811); Bronxikowskı, Die Ge- 
schichte Polens (1827); Caro, das Interregnum Polens im Jahre 1587 (1871); 
Rorpeır, Polen um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts (1876). 
3) v. NORDENFLYCHT, a. a. OÖ. S. 253 ff.; Krüger a. a. O0. $ 247 Note g. 
4) Ebenda.
	        
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