Vos der Wissenschaftlichleit der Rechtspflege. 5
Rechtswissenschaft seit 50 Jahren in allen Grundlagen
der bayerischen Gesetzgebung gemacht hat,
liegen für ihn in unentdecktem Lande; er fühlt sich
behaglich dabei, hinter der jaristischen Bildung unserer
Zeit um ein Jahrhundert zurückzustehen; Koder
und Kreittmayr, die beiden Worte bezeichnen
ihm die Gränzen:
„duos ultra citraque nequit consistere
rectum“.
Natürlich ist, wo solche Ansichten gelten, von
Wissenschaftlichkeit der Rechtsbildung und Rechtspflege
keine Spur zu finden.
Worin besteht aber das Wesen der Wissenschaftlichkeit,
durch welche sich die Bildung des
Richters auszeichnen foll?
Eine Erläuterung hierüber dürfte nicht unnöthig
seyn.
Es lehrt die Wissenschaft, die angehäuften Massen,
Und was vereinzelt scheint, zur Einheit aufzufassen.
Die wissenschaftliche ) (systomatische) Erkenntniß
ist die Erkenntniß des innern Zusammenhangs,
welcher die Theile des Rechts verbindet; sie faßt
das Einzelne überall als Glied des Ganzen auf.
„Der nun, äußert G. F. Puchtas), besitzt diese
systematische Kenntniß, welcher des Zusammenhangs
der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft
untereinander erforscht hat, so daß er die Abstam-4)
„Die Wissenschaft des Rechts hat zwei Seiten, eine
spstematische und eine historische, in deren gleichmäßiger
Auffassung die wahre Rechtswissenschaft besteht.“
Puchta Cursus der Instituilonen, Bd. 1 (enthaltend
die Einleitung in die Rechtswissenschaft und
Geschichte des Rechts bei dem römischen Volk) S. 100. —
Praktiker, welche auf Erhaltung, Erfrischung und Ergänzung
der wissenschaftlichen Grundlage ihrer Bildung
Bedacht nehmen, mögen sich dies geistvoll geschriebne,
durch und durch gediegne Buch empfohlen seyn lassen.
6) a. a. O. S. 101.