Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Vos  der  Wissenschaftlichleit  der  Rechtspflege.  5

Rechtswissenschaft  seit  50  Jahren  in  allen  Grundlagen
  der  bayerischen  Gesetzgebung  gemacht  hat,
liegen  für  ihn  in  unentdecktem  Lande;  er  fühlt  sich
behaglich  dabei,  hinter  der  jaristischen  Bildung  unserer
  Zeit  um  ein  Jahrhundert  zurückzustehen;  Koder
  und  Kreittmayr,  die  beiden  Worte  bezeichnen
  ihm  die  Gränzen:

„duos  ultra  citraque  nequit  consistere

rectum“.

Natürlich  ist,  wo  solche  Ansichten  gelten,  von
Wissenschaftlichkeit  der  Rechtsbildung  und  Rechtspflege
  keine  Spur  zu  finden.

Worin  besteht  aber  das  Wesen  der  Wissenschaftlichkeit,
  durch  welche  sich  die  Bildung  des
Richters  auszeichnen  foll?

Eine  Erläuterung  hierüber  dürfte  nicht  unnöthig
  seyn.

Es  lehrt  die  Wissenschaft,  die  angehäuften  Massen,
Und  was  vereinzelt  scheint,  zur  Einheit  aufzufassen.

Die  wissenschaftliche  )  (systomatische)  Erkenntniß
  ist  die  Erkenntniß  des  innern  Zusammenhangs,
welcher  die  Theile  des  Rechts  verbindet;  sie  faßt
das  Einzelne  überall  als  Glied  des  Ganzen  auf.
„Der  nun,  äußert  G.  F.  Puchtas),  besitzt  diese
systematische  Kenntniß,  welcher  des  Zusammenhangs
der  Rechtssätze  sich  bemächtigt,  ihre  Verwandtschaft
untereinander  erforscht  hat,  so  daß  er  die  Abstam-4)

  „Die  Wissenschaft  des  Rechts  hat  zwei  Seiten,  eine
spstematische  und  eine  historische,  in  deren  gleichmäßiger
  Auffassung  die  wahre  Rechtswissenschaft  besteht.“
  Puchta  Cursus  der  Instituilonen,  Bd.  1  (enthaltend
  die  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaft  und
Geschichte  des  Rechts  bei  dem  römischen  Volk)  S.  100.  —
Praktiker,  welche  auf  Erhaltung,  Erfrischung  und  Ergänzung
  der  wissenschaftlichen  Grundlage  ihrer  Bildung
Bedacht  nehmen,  mögen  sich  dies  geistvoll  geschriebne,
durch  und  durch  gediegne  Buch  empfohlen  seyn  lassen.

6)  a.  a.  O.  S.  101.