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Im Einzelnen tritt dies zunächst bei einem der wichtigsten Punkte
hervor, bei der Regelung des Bundes-Kriegswesens. Es kann arf
diesem Gebiete — und es ist das auch schon in dem bestehenden Bundesverhältnis
geschehen — es kann auf diesem Gebiet der Sonderstellung
der einzelnen Staaten Rechnung getragen werden und in ziemlich weitgehender
Art, ohne das, worauf es ankommt, nämlich die Einheit des
Bundesheeres, zu gefährden. So ist es auch in den vorliegenden Verträgen
geschehen. Die Grundlage der Bundes-Kriegsverfassung: die
allgemeine Wehrpflicht ohne Stellvertretung, die Dauer der Wehrpflicht
in dem stehenden Heere, in der Reserve und in der Landwehr, die Bestimmung
der Friedens-Präsenzstärke — diese allgemeinen Grundlagen
sind allseitig dieselben. Auf diesen Grundlagen herauf ist aufgebaut,
auch vollständig übereinstimmend die Organisation, die i“-“ und
die Ausbildung. In der Ausbildung steckt zugleich der Präsenzstand
sämtlicher Kontingente.
Es sind übereinstimmend die Vorschriften über die Mobilmachung,
und die Anordnung der Mobilmachung liegt allein in der Hand des
Bundesfeldherrn. Es ist ferner übereinstimmend die Geldleistung, welche
von den beitretenden Staaten aufzubringen ist; es ist auch in dieser
Beziehung die vollständige Gleichheit der Pflichten durchgeführt.
Dies sind die großen allgemeinen und durchweg übereinstimmenden
Grundlagen, welche unter Hinzutritt anderer Bestimmungen nach der
Ueberzeugung der Männer, denen ich meinerseits das entscheidende Urteil
über diese technischen Fragen zuschreiben muß, die vollste Gewähr
dafür geben, daß in Beziehung auf das Bundesheer dasjenige erreicht
ist, was notwendig ist.
Ich gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunöchst
darin, daß in einzelnen der beigetretenen Staaten die Gesetzgebung über
die militärischen Verhältnisse nicht, wie es der betreffende Artikel der
Bundesverfassung vorschreibt, sofort eingeführt werden soll.
Eine erhebliche Abweichung von den Bestimmungen der Bundesverfassung
findet sich in dem Vertrage mit Bayern sodann darin,
daß der Oberbefehl im Frieden nicht, wie es die Bundesverfassung will,
dem Bundesfeldherrn, sondern Sr. Majestät dem König von Bayern
zusteht. Meine Herren, bei dieser Frage befindet man sich wieder vor
thatsächlichen Verhältnissen, vor denen man seine Augen nicht verschließen
kann. Das Gewicht, welches ein größerer Staat an sich hat, zugleich
aber auch die Fähigkeit, welche ein größerer Staat in Beziehung auf
die tüchtige Erhaltung einer selbständigen Armee besitzt, haben dahin
geführt, diese Abweichung von der Bundesverfassung für zulässig zu