Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Im  Einzelnen  tritt  dies  zunächst  bei  einem  der  wichtigsten  Punkte
hervor,  bei  der  Regelung  des  Bundes-Kriegswesens.  Es  kann  arf
diesem  Gebiete  —  und  es  ist  das  auch  schon  in  dem  bestehenden  Bundesverhältnis
  geschehen  —  es  kann  auf  diesem  Gebiet  der  Sonderstellung
der  einzelnen  Staaten  Rechnung  getragen  werden  und  in  ziemlich  weitgehender
  Art,  ohne  das,  worauf  es  ankommt,  nämlich  die  Einheit  des
Bundesheeres,  zu  gefährden.  So  ist  es  auch  in  den  vorliegenden  Verträgen
  geschehen.  Die  Grundlage  der  Bundes-Kriegsverfassung:  die
allgemeine  Wehrpflicht  ohne  Stellvertretung,  die  Dauer  der  Wehrpflicht
in  dem  stehenden  Heere,  in  der  Reserve  und  in  der  Landwehr,  die  Bestimmung
  der  Friedens-Präsenzstärke  —  diese  allgemeinen  Grundlagen
sind  allseitig  dieselben.  Auf  diesen  Grundlagen  herauf  ist  aufgebaut,
auch  vollständig  übereinstimmend  die  Organisation,  die  i“-“  und
die  Ausbildung.  In  der  Ausbildung  steckt  zugleich  der  Präsenzstand
sämtlicher  Kontingente.

Es  sind  übereinstimmend  die  Vorschriften  über  die  Mobilmachung,
und  die  Anordnung  der  Mobilmachung  liegt  allein  in  der  Hand  des
Bundesfeldherrn.  Es  ist  ferner  übereinstimmend  die  Geldleistung,  welche
von  den  beitretenden  Staaten  aufzubringen  ist;  es  ist  auch  in  dieser
Beziehung  die  vollständige  Gleichheit  der  Pflichten  durchgeführt.

Dies  sind  die  großen  allgemeinen  und  durchweg  übereinstimmenden
Grundlagen,  welche  unter  Hinzutritt  anderer  Bestimmungen  nach  der
Ueberzeugung  der  Männer,  denen  ich  meinerseits  das  entscheidende  Urteil
  über  diese  technischen  Fragen  zuschreiben  muß,  die  vollste  Gewähr
dafür  geben,  daß  in  Beziehung  auf  das  Bundesheer  dasjenige  erreicht
ist,  was  notwendig  ist.

Ich  gehe  nun  über  zu  den  Abweichungen.  Sie  liegen  zunöchst
darin,  daß  in  einzelnen  der  beigetretenen  Staaten  die  Gesetzgebung  über
die  militärischen  Verhältnisse  nicht,  wie  es  der  betreffende  Artikel  der
Bundesverfassung  vorschreibt,  sofort  eingeführt  werden  soll.

Eine  erhebliche  Abweichung  von  den  Bestimmungen  der  Bundesverfassung
  findet  sich  in  dem  Vertrage  mit  Bayern  sodann  darin,
daß  der  Oberbefehl  im  Frieden  nicht,  wie  es  die  Bundesverfassung  will,
dem  Bundesfeldherrn,  sondern  Sr.  Majestät  dem  König  von  Bayern
zusteht.  Meine  Herren,  bei  dieser  Frage  befindet  man  sich  wieder  vor
thatsächlichen  Verhältnissen,  vor  denen  man  seine  Augen  nicht  verschließen
kann.  Das  Gewicht,  welches  ein  größerer  Staat  an  sich  hat,  zugleich
aber  auch  die  Fähigkeit,  welche  ein  größerer  Staat  in  Beziehung  auf
die  tüchtige  Erhaltung  einer  selbständigen  Armee  besitzt,  haben  dahin
geführt,  diese  Abweichung  von  der  Bundesverfassung  für  zulässig  zu