Full text: Das Interregnum.

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werden. Ebenso fordert SchuLzE'!) in dem fraglichen Falle ein 
Offenhalten des Throns und Einsetzung einer Regentschaft, bis 
die erwartete Geburt erfolgt sei; was aber dieses „Offenhalten‘‘ für 
eine rechtliche Bedeutung habe, lässt er unerörtert, obwohl er erklärt, 
dass dieser Fall eine Ausnahme des Satzes enthalte, jede Art von 
Interregnum widerspreche dem Wesen der Erbmonarchie. Während 
alle diese Schriftsteller das wahre Subjekt der Staatsgewalt während 
der Schwangerschaft als ungewiss betrachten und für das unge- 
wisse eine vorläufige Fürsorge verlangen, geht schon ZACHARIAE’?) 
dazu über, den Embryo selbst als das vorhandene Subjekt 
der Staatsgewalt anzusehen, in dessen Namen eine Regentschaft 
im technischen Sinne die Staatsgeschäfte zu besorgen habe. Aller- 
dings führt er das nicht näher aus; aber der Gedanke liegt seiner 
Darstellung zu Grunde, da er den Fall der noch zu erwartenden 
Geburt des Herrschers als einen Fall der Regierungsunfähig- 
keit des Monarchen behandelt. Wenn in den deutschen Verfassungen 
häufig neben den bestimmten Gründen der Regierungsunfähigkeit des 
Herrschers noch unbestimmte „andere Gründe‘ für diese genannt 
werden, so gehört nach ZACHARIAE zu diesen „anderen Gründen“ auch 
unser Fall. In aller Schärfe wird diese Idee neuerdings von BORNHAK’?) 
ausgesprochen. Dieser behauptet im vorliegenden Falle ausdrücklich 
einen „Thronanfall an den Embryo“. Da ein Embryo natür- 
lich regierungsunfähig ist, so muss er dem bereits geborenen minder- 
jährigen Monarchen gleichgestellt werden — die nothwendige Folge 
ist also der Eintritt einer Regentschaft. Allerdings fällt auch hier 
das Bedenken ins Gewicht, dass möglicherweise schliesslich gar kein 
Monarch geboren wird und es sich ergiebt, dass der Regent in Wirk- 
lichkeit gar nicht im Namen eines Herrschers regiert hat. Da muss dann 
wieder eine Fiktion zu Hülfe kommen. Man betrachtet die Regierung 
des Regenten „nach rückwärts hin als Königsherrschaft‘‘ und nimmt an, 
alle Regierungsmassregeln, die der „vermeintliche‘‘ Regent im Namen 
des Königs getroffen hatte, habe er im eigenen Namen vorgenommen. 
Die im Vorstehenden wiedergegebenen Konstruktionen erschienen 
nun einer Reihe von Schriftstellern als ungenügend; weder die Auf- 
fassung des Embryo als herrschenden Subjekts, noch die Operation 
mit Analogien des Privatrechts und dessen Fiktionen konnte der staats- 
  
1) Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I $ 105°; Preussisches Staatsrecht 
(2. Aufl.) I. $ 62. 
2) Deutsches Staats- und Bundesrecht I. S. 410, Note 9. 
3) Preussisches Staatsrecht I. S. 193 £.
	        
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