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keine echte Monarchie; denn in ihr sind die Unterthanen die Uısache
der königlichen Gewalt, also etwas dem Monarchen Uebergeordnetes.
Nach dieser Meinung ist die Wahlmonarchie schon als
solche, weil in ihr der Fürst nur Organ des Volkes ist, eine Demokratie;
folglich ist das Interregnum prinzipiell ohne jede tiefer einschneidende
Bedeutung für den Staat selbst, da es nur die Zeit bedeutet,
in der das souveräne Volk sich an Stelle des weggefallenen ein
neues oberstes, von ihm begrifflich abhängiges Organ sucht. Aehnlich
wie STAHL erblieken RoscHER') und v. KALTENBORN’) im Wahlreiche
keine wahre Monarchie, sondern eine Art von Republik, „insgemein
einer aristokratischen“. Konsequent ausgesponnen kann diese Ansicht
dem Interregnum keine tiefere theoretische Bedeutung zumessen als
die SrauL'sche.?) Während die beiden genannten Autoren dem Wahlreiche
wenigstens die Einheit der Verfassungsform lassen, sieht MEJER ')
in ihm, so lange der Monarch vorhanden ist, eine Einherrschaft, so
lange das nicht der Fall, also zur Zeit des Interregnums, eine Republik:
nach ihm lösen sich im Wahlreiche monarchische und republikanische
Perioden ab, die Wall ist ein republikanischer Regierungsakt.
XI. Die Frage nach dem Interregnum während der Schwangerschaft
der Monarchenwittwe hat erst in neuerer Zeit begonnen, in
ausgedehnterem Masse die wissenschaftlichen Geister zu beschäftigen.
Da fast alle Staatsverfassungen, in Deutschland mit alleiniger
Ausnahme des wieder aufgehobenen Staatsgrundgesetzes für Mecklenburg-Sehwerin
von 1849, den Fall mit Stillschweigen übergingen, so
liessen ihn auch die Schriftsteller, namentlich die Bearbeiter der partikularen
Staatsrechte, meistens ausser Acht. Aus der älteren Litteratur
des allgemeinen Staatsrechts hat ihn, so viel wir sehen, nur
PUFENDORF ausführlicher behandelt; seine Auffassung der Rechtsfrage
ist schon vorhin dargestellt worden. Neuerdings hat man die Schwangerschaft
der Wittwe des kinderlosen Monarchen häufig bei der Lehre von
der Regentschaft herbeigezogen; man erklärte jene als einen
der Gründe für den Eintritt einer Regierungsverwesung, ging aber
an dem Problem achtlos vorüber, indem man völlig iibersah oder nur
ganz flüchtig andeutete, dass diese Art der Regentschaft von allen
übrigen grundsätzlich verschieden sei. Dahin gehören namentlich
1) Allg. Zeitschr. f. Geschichte VII. S. 325.
2) Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht S. 64.
3) Gegen beide ScHurze, Einleitung S. 191; Waızz, Politik S. 124.
4) Einleitung in das deutsche Staatsrecht (2. Ausg.) S. 8.