Full text : Das Interregnum.

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keine  echte  Monarchie;  denn  in  ihr  sind  die  Unterthanen  die  Uısache
  der  königlichen  Gewalt,  also  etwas  dem  Monarchen  Uebergeordnetes.
  Nach  dieser  Meinung  ist  die  Wahlmonarchie  schon  als
solche,  weil  in  ihr  der  Fürst  nur  Organ  des  Volkes  ist,  eine  Demokratie;
  folglich  ist  das  Interregnum  prinzipiell  ohne  jede  tiefer  einschneidende
  Bedeutung  für  den  Staat  selbst,  da  es  nur  die  Zeit  bedeutet,
  in  der  das  souveräne  Volk  sich  an  Stelle  des  weggefallenen  ein
neues  oberstes,  von  ihm  begrifflich  abhängiges  Organ  sucht.  Aehnlich
wie  STAHL  erblieken  RoscHER')  und  v.  KALTENBORN’)  im  Wahlreiche
keine  wahre  Monarchie,  sondern  eine  Art  von  Republik,  „insgemein
einer  aristokratischen“.  Konsequent  ausgesponnen  kann  diese  Ansicht
dem  Interregnum  keine  tiefere  theoretische  Bedeutung  zumessen  als
die  SrauL'sche.?)  Während  die  beiden  genannten  Autoren  dem  Wahlreiche
  wenigstens  die  Einheit  der  Verfassungsform  lassen,  sieht  MEJER  ')
in  ihm,  so  lange  der  Monarch  vorhanden  ist,  eine  Einherrschaft,  so
lange  das  nicht  der  Fall,  also  zur  Zeit  des  Interregnums,  eine  Republik:
  nach  ihm  lösen  sich  im  Wahlreiche  monarchische  und  republikanische
  Perioden  ab,  die  Wall  ist  ein  republikanischer  Regierungsakt.


XI.  Die  Frage  nach  dem  Interregnum  während  der  Schwangerschaft
  der  Monarchenwittwe  hat  erst  in  neuerer  Zeit  begonnen,  in
ausgedehnterem  Masse  die  wissenschaftlichen  Geister  zu  beschäftigen.
  Da  fast  alle  Staatsverfassungen,  in  Deutschland  mit  alleiniger
Ausnahme  des  wieder  aufgehobenen  Staatsgrundgesetzes  für  Mecklenburg-Sehwerin
  von  1849,  den  Fall  mit  Stillschweigen  übergingen,  so
liessen  ihn  auch  die  Schriftsteller,  namentlich  die  Bearbeiter  der  partikularen
  Staatsrechte,  meistens  ausser  Acht.  Aus  der  älteren  Litteratur
  des  allgemeinen  Staatsrechts  hat  ihn,  so  viel  wir  sehen,  nur
PUFENDORF  ausführlicher  behandelt;  seine  Auffassung  der  Rechtsfrage
ist  schon  vorhin  dargestellt  worden.  Neuerdings  hat  man  die  Schwangerschaft
  der  Wittwe  des  kinderlosen  Monarchen  häufig  bei  der  Lehre  von
der  Regentschaft  herbeigezogen;  man  erklärte  jene  als  einen
der  Gründe  für  den  Eintritt  einer  Regierungsverwesung,  ging  aber
an  dem  Problem  achtlos  vorüber,  indem  man  völlig  iibersah  oder  nur
ganz  flüchtig  andeutete,  dass  diese  Art  der  Regentschaft  von  allen
übrigen  grundsätzlich  verschieden  sei.  Dahin  gehören  namentlich

 

1)  Allg.  Zeitschr.  f.  Geschichte  VII.  S.  325.

2)  Einleitung  in  das  constitutionelle  Verfassungsrecht  S.  64.

3)  Gegen  beide  ScHurze,  Einleitung  S.  191;  Waızz,  Politik  S.  124.
4)  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht  (2.  Ausg.)  S.  8.