Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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1)  Die  Deputation  hat  nach  Vorschrift  des  Artikels  XIV.  der  Verordnung
vom  17.  Januar  1820.  gemeinschaftlich  mit  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  die  eingelöseten  Staatsschulden-Dokumente  in  Verßthlug
u  nehmen  und  deren  Deposition  beim  Kammergericht  zu  bewirken.

2)  Lie  hat  die  Jahresrechnung  uͤber  die  Verzin  ung  und  Tilgung  der
Scaatsschulden,  nachdem  dieselbe  zuvor  von  der  Ober-Rechnungskammer
revidirt  worden,  zu  prüfen  und  das  darüber  von  dem  Vereinigten  Landtage
  oder  dem  Vereinigten  ständischen  Ausschusse,  bei  dessen  nächstem
Zusammentritte  nach  Artikel  XIII.  der  Verordnung  vom  17.  Januar
1820.  an  Uns  zu  erstattende  Gutachten  vorzubereiten.

3)  Sie  ist  befugt,  bei  Gelegenheit  ihrer  Versammlungen  außerordentliche
Revisionen  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  der  Kontrolle  der
Staatspapiere  vorzunehmen.

g.  5.
Die  Deputation  für  das  Staatsschuldemwesen  wird  regelmäßig  einmal
im  Jahre,  außerdem  aber,  so  oft  das  Bedürfniß  es  erfordert,  zusammenberufen;
  die  Einberufung  geschieht  durch  den  Minister  des  Innern.

g.  6.

Die  Deputation  erwaͤhlt  bei  ihrem  jedesmaligen  Zusammentritte  aus
ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden,  welcher  dem  Minister  des  Innern  angezeigt
werden  muß.

Zu  einem  uͤltigen  Beschlusse  der  Deputation  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1847.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Uhden.  Freiherr  v.  Canitz.
v.  Düesberg.