Full text: Das Interregnum.

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müssen, wie sie es beim Vorhandensein des Monarchen gewesen 
war. Ausdrücklich bestimmt dies die griechische Verfassung (a. 52). 
Aber auch an sich wird die provisorische Regierung, weil nicht 
Trägerin der Staatsgewalt, der Verantwortlichkeit prinzipiell nicht 
enthoben sein. Man wird konsequenter Weise eine Durchbrechung 
dieses Grundsatzes selbst dann nicht zugeben dürfen, wenn der 
Reichsverweser, wie möglicherweise beim Interregnum in Folge der 
Schwangerschaft der Monarchenwitwe, unzweifelhaft derjenige ist, der 
nach Entscheidung über die Person des Successionsberechtigten sicher 
deshalb unverantwortlich sein wird, weil er dann Regent oder Monarch 
ist. Ist der Verweser in diesem Falle Mitglied des landesherrlichen 
Hauses, so hat er allerdings in Strafsachen einen privilegirten Gerichts- 
stand, falls das Gesetz für die Glieder der fürstlichen Familie einen 
solchen zulässt; diesen hat er aber, weil er Mitglied der fürstlichen 
Familie, nicht weil er Verweser ist. Er wird übrigens hier auch in 
Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Familie die 
Stellung des Familienhauptes einnehmen und die hieraus fliessenden 
Rechte üben können. 
3. Aber die rechtliche Stellung der provisorischen Regierung 
nähert sich der eines Regenten. Sie kommt mit dieser darin über- 
ein, dass die provisorische Regierung wie der Regent die Staats- 
gewalt ausübt, ohne Träger der Staatsgewalt, ohne Subjekt der 
Herrschaft zu eigenem Rechte zu sein. Allein der Regent tibt die 
Gewalt im Namen eines physischen Subjekts der Staatsgewalt, die 
provisorische Regierung nicht. Sie übt eine Herrschaft, die an 
keinen physischen Träger geknüpft ist; sie vertritt Niemanden, aber 
sie füllt eine Lücke aus, die durch den Abgang des Monarchen ge- 
rissen wurde.!) Nicht die Herrschaft, wohl aber die Ausübung der 
Staatsgewalt steht ihr zu eigenem Rechte zu. Sie ist wie der Re- 
gent prinzipiell zur Ausübung der gesamten Staatsgewalt, zur Ver- 
mittlerin des Staatswillens in allen seinen Richtungen berufen. Aber 
während der Regent grundsätzlich die gesamte Staatsgewalt ausübt, 
auch soweit ihre Ausübung dem Monarchen allein vorbehalten ist, 
weil er eben im Namen des Monarchen handelt, darf die provisorische 
Regierung Staatsakte, deren Ausübung verfassungsmässig dem Mon- 
archen allein zusteht, beim Fehlen des Herrschers nur insoweit vor- 
nehmen, als dies unbedingt mit Rücksicht auf Existenz und Aufgabe 
des Staates unabweisbares Bedürfniss ist. Wo in einzelnen Ver- 
  
1) Perees a. a. O. S. 3.
	        
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