Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz,  88  19,  20.  101

Zuständig  ist  das  dem  Landgericht  übergeordnete  Oberlandesgericht.
  Will  dieses  aber  von  einer  gleichartigen  Entscheidung
eines  anderen  Oberlandesgerichts  —  nicht  aber  nur  eines  anderen
Senats  desselben  Oberlandesgerichts  —  oder  einer  über  die  Frage
bereits  ergangenen  Entscheidung  des  Reichsgerichts  abweichen,  so
muß  es  die  weitere  Beschwerde  dem  Reichsgericht  mit  einer  Begründung
  seiner  Auffassung  vorlegen  und  dem  Beschwerdeführer
Nachricht  geben.  Alsdann  entscheidet  das  Reichsgericht.  RFGG.  28.

Die  weitere  Beschwerde  aus  Röt.  19  ist  nicht,  wie  sonst  nach
R#G.  27,  auf  die  Behauptung  einer  Gesetzesverletzung  beschränkt,
vielmehr  kann  sie  auch  auf  neue  Tatsachen  und  Beweise  gestützt
werden.  Das  ergibt  sich  aus  dem  Worte  unbeschränkt.  KB.  49.

11.  und  dem  Antragsteller  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
zusteht.  Dieser  Zusatz  ist  in  zweiter  Lesung  vom  Reichstage  eingefügt,
  und  zwar  mit  Rücksicht  darauf,  daß  ohne  diese  Bestimmung
der  für  schuldig  erklärte,  geschiedene  Ehemann  gegen  den  Willen
der  die  Sorge  für  die  Person  der  Kinder  ausübenden  Mutter  in
der  Lage  wäre,  die  Entlassung  der  Kinder  aus  der  StA.  zu  erwirken
  —  §  23!  —  da  ihm  die  elterliche  Gewalt  noch  zusteht.
Pr.  5330.  Dies  würde  auch  für  alle  anderen  Fälle  zutreffen,  in
denen  dem  Vater  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  entzogen
ist.  BGB.  1637,  1666.

12.  Genehmigung  des  Beistandes.  Die  Bestellung  eines  Beistandes
  für  die  Mutter  ist  in  BGB.  1687—95  geregelt.  Ueber
den  Umfang  des  Wirkungskreises  entscheidet  nach  1688  die  Bestellung.
  .

Genehmigung  ist  hier  nicht  der  richtige  Ausdruck.  Zustimmun
wäre  gemäß  BGB.  183  /4  besser  gewesen,  da  die  Zustimmung  des
Beistandes  zweifellos  vor,  bei  und  nach  der  Antragstellung  erklärt
  werden  kann  und  der  Sprachgebrauch  des  BGB.  unter
Genehmigung  nur  die  nachträglich  erteilte  Zustimmung  versteht.

Auch  hier  fehlt  eine  Bestimmung  über  die  Form  der  Willenserklärung.
  Erl.  7  zu  7.

13.  URA.  Aus  der  entsprechenden  Anwendung  des  §  19  auf
die  Un  A.  ergeben  sich  Besonderheiten  nur  für  die  Zuständigkeit
des  Vormundschaftsgerichts.  Erl.  6.

g  20.
Die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  bewirkt  gleichzeitig  die  Entlassung  aus  der