Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 24, 25. 113 
rechtzeitige Ausweisung die Rechte aus § 24 vereitelen. Verneint 
ist die Frage für einen ähnlichen Fall des alten Gesetzes, § 21 
Abs. 5. Oberlandesgericht Hamburg, bei Reger, Entscheidungen der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Verwal- 
tungs= und Polizeistrafrechts, Bd. 11 S. 73. S. auch O. 30, 
399 und MBl. 1899, 119. 
9. Rechtsmittel. In § 40 ist § 24 nicht erwähnt. Das ist 
bedauerlich deshalb, weil es sich hier nicht um Ermessensfragen, 
sondern um bestimmte Tatsachen handelt, nämlich darum, ob 
jemand an einem bestimmten Tage Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Inlande gehabt hat. Bestreitet die Regierung das, 
so hat der Entlassene nur die Beschwerde im Verwaltungswege. 
Wer behauptet, daß er die RA. nicht verloren habe, kann bei 
Rechtsstreitigkeiten, für welche es auf den Besitz der N. an- 
kommt, mit allen zulässigen Beweismitteln darlegen, er sei noch 
Deutscher. So kann es sich ergeben, daß jemand von den Ver- 
waltungsbehörden als Ausländer, von den Gerichten aber als 
Deutscher behandelt wird, ohne daß eine Möglichkeit besteht, diese 
Unstimmigkeit zu beseitigen. Einl. 31. 
10. unm A. § 24 ist anzuwenden. Als Inland gelten auch 
für die Um A. das deutsche Reichsgebiet und die Schutzgebiete. 
Nimmt man an, die UR###l. bleibe durch eine Entlassung aus 
der St A. unberührt — Erl. 5 zu § 20 —, so wird man ent- 
sprechend folgern mussen, daß 8 24 Abs. 2 auf die URA. nicht 
anzuwenden sei, daß also Abs. 1 in allen Fällen für die URA. 
gelte. 
§ 25. 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnitz 
noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine 
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen 
Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag 
oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen 
Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch 
nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen 
nach den §8 18, 19 die Entlassung beantragt werden 
könnte. 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem 
Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
	        
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