Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehbrigkeitsgesetz.  §  26.  117

3.  Fahnenslucht.  §  360  der  Militärstrafgerichtsordnung  lautet:

„Sind  die  Voraussetzungen  vorhanden,  wonach  der  Abwesende
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  vor  ein  Kriegsgericht  zu
stellen  wäre,  so  kann  durch  einen  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem
Kriegsgerichtsrate  zu  unterzeichnenden  Beschluß  das  im  Reiche  befindliche
  Vermögen  des  Abwesenden  mit  Beschlag  belegt  und,  sofern
  die  Voraussetzungen  der  Fahnenflucht  vorliegen,  der  Abwesende
für  fahnenflüchtig  erklärt  werden.

Dieser  Beschluß  ist  durch  den  Reichskanzler  bekannt  zu  machen
und  kann  auch  noch  durch  andere  Blätter  veröffentlicht  werden.“

Fahnenflucht  ist  unerlaubte  Entfernung  mit  der  Absicht,  der
gesetzlichen  oder  übernommenen  Verpflichtung  zum  Dienste  sich
dauernd  zu  entziehen.  §  69  des  Militärstrafgesetzbuchs.

4.  Verlust  der  Stel.  nach  §  26.  §  26  knapft  den  Verlust  der
St  A.  an  zwei  Verletzungen  der  Militärpflicht:  1.  Dienstentziehung,
2.  Fahnenfslucht.

Voraussetzungen  für  die  Dienstentziehung  sind:

a)  Militärpflicht.  Erl.  2.

b)  Das  31.  Lebensjahr  ist  vollendet.

c)  Zu  dieser  Zeit  besteht  weder  Wohnsitz  noch  dauernder
Aufenthalt  im  Inlande.  §  2.

d)  Der  Militärpflichtige  ist  weder  zurückgestellt  noch  hat  er  eine
endgültige  Entscheidung  über  seine  Dienstpflicht  herbeigeführt.


Voraussetzungen  für  den  Verlust  der  StA##  wegen  Fahnenflucht
  sind:

a)  Fahnenflucht.  Erl.  3.

b)  Erklärung  der  Fahnenflucht.  Erl.  3.

c)  Seit  Bekanntmachung  dieser  Erklärung  sind  2  Jahre  vergangen.


d)  Bei  Ablauf  dieser  Frist  besteht  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt
  im  Inland.  §  2.  «

e)FürMannschaftenderReserve,Land-undSeewehr
  sowie  Ersatzreserve,  außerdem:

Die  Einberufung,  der  sie  nicht  gefolgt  sind,  ist  nach
Bekanntgabe  der  Kriegsbereitschaft  oder  der  Mobilmachung
erfolgt.

5.  herbeigeführt  hat.  Danach  wäre  erforderlich,  daß  zur  Zeit
der  Vollendung  des  31.  Jahres  die  Entscheidung  erfolgt  ist.  Die
Stellung  des  Antrags  auf  Entscheidung  reicht  nicht  aus.  Es  ist
’i  geraten,  bei  Zeiten  die  nötigen  Anträge  zu  stellen.  Erl.  2
zu  32.