Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

118 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 26, 27. 
5. Verlust der St. A. Erläuterung 3 zu 25. 
6. Wiedererwerb der St A. Absatz 3. Wiedererwerb ist nur 
durch Einbürgerung möglich. Es gelten die allgemeinen Vor- 
schriften 8— 16, mit zwei Ausnahmen: 
1. einer Erschwerung: 
es ist stets die Militärbehörde vor der Einbürgerung zu 
hören, 
2. einer Erleichterung: 
liegt nachweislich kein Verschulden vor, so muß die 
Einbürgerung erteilt werden, und zwar ohne weitere 
Prüfung. 
Die Anhörung der Militärbehörde berechtigt diese nur zur 
Meinung säußerung. Die Entscheidung bleibt dem Bundes- 
staate füberlassen. 
Was als Ausschließung eines Verschuldens gelte, darüber ist 
eine Einigung im R. nicht erfolgt. Militäruntauglichkeit ist nicht 
ohne weiteres Ausschließungsgrund, kann es aber sein. Wenn 
ein Blinder, Lahmer oder Taubstummer es unterlassen hat, eine 
Entscheidung über seine Militärpflicht herbeizuführen, wird man 
annehmen müssen, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. 
KB. 59. Pr. 5331. 
7. Rechtsmittel. Nach § 40 ist der Rekurs „für die Ablehnung 
des Antrags auf Einbürgerung in den Fällen des § 26 Abs. 3“ 
gegeben. Dabei ist wohl übersehen, daß nur Abs. 3 Satz 2 ein 
Recht auf Einbürgerung gewährt. Nach der im ersten Satz ge- 
wählten Fassung: kann und bei der Gegenüberstellung zu Satz 2 
läßt sich aus Satz 1 kein Anspruch herleiten, folglich auch keine 
Grundlage für ein Rekursverfahren. 
In § 15 liegt das gleiche Versehen vor. Erl. 9 zu 15. 
8. Uh A. Die Vorschrift ist auf die UmA. unverändert anzu- 
wenden. 
8§8 27. 
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner 
Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde 
seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im 
Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom 
Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine 
Folge leistet.
	        
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