118 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 26, 27.
5. Verlust der St. A. Erläuterung 3 zu 25.
6. Wiedererwerb der St A. Absatz 3. Wiedererwerb ist nur
durch Einbürgerung möglich. Es gelten die allgemeinen Vor-
schriften 8— 16, mit zwei Ausnahmen:
1. einer Erschwerung:
es ist stets die Militärbehörde vor der Einbürgerung zu
hören,
2. einer Erleichterung:
liegt nachweislich kein Verschulden vor, so muß die
Einbürgerung erteilt werden, und zwar ohne weitere
Prüfung.
Die Anhörung der Militärbehörde berechtigt diese nur zur
Meinung säußerung. Die Entscheidung bleibt dem Bundes-
staate füberlassen.
Was als Ausschließung eines Verschuldens gelte, darüber ist
eine Einigung im R. nicht erfolgt. Militäruntauglichkeit ist nicht
ohne weiteres Ausschließungsgrund, kann es aber sein. Wenn
ein Blinder, Lahmer oder Taubstummer es unterlassen hat, eine
Entscheidung über seine Militärpflicht herbeizuführen, wird man
annehmen müssen, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
KB. 59. Pr. 5331.
7. Rechtsmittel. Nach § 40 ist der Rekurs „für die Ablehnung
des Antrags auf Einbürgerung in den Fällen des § 26 Abs. 3“
gegeben. Dabei ist wohl übersehen, daß nur Abs. 3 Satz 2 ein
Recht auf Einbürgerung gewährt. Nach der im ersten Satz ge-
wählten Fassung: kann und bei der Gegenüberstellung zu Satz 2
läßt sich aus Satz 1 kein Anspruch herleiten, folglich auch keine
Grundlage für ein Rekursverfahren.
In § 15 liegt das gleiche Versehen vor. Erl. 9 zu 15.
8. Uh A. Die Vorschrift ist auf die UmA. unverändert anzu-
wenden.
8§8 27.
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner
Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde
seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im
Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom
Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine
Folge leistet.