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Artikel VIII.
Insoweit es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände oder
an gesetzlichen Bestimmungen und rechtsverbindlichem Herkommen über die Verpflichtung
der Eigenthümer eingedeichter Grundstücke und Vorländer zur Abtretung
derselben oder zur Gestattung vorübergehender Benutzung ihres Grundeigenthums
für die Deichzwecke fehlt, treten die hierauf bezüglichen Bestimmungen
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. (IS§. 11. bis 13. und §. 20.) mit den im
ersten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Aenderungen und Zusätzen in Kraft.
Artikel IX.
Der Minister für bie landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 9017.) Gesetz