Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel  VIII.

Insoweit  es  an  Vorschriften  über  die  Bildung  neuer  Deichverbände  oder
an  gesetzlichen  Bestimmungen  und  rechtsverbindlichem  Herkommen  über  die  Verpflichtung
  der  Eigenthümer  eingedeichter  Grundstücke  und  Vorländer  zur  Abtretung
  derselben  oder  zur  Gestattung  vorübergehender  Benutzung  ihres  Grundeigenthums
  für  die  Deichzwecke  fehlt,  treten  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  (IS§.  11.  bis  13.  und  §.  20.)  mit  den  im
ersten  Artikel  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Aenderungen  und  Zusätzen  in  Kraft.

Artikel  IX.

Der  Minister  für  bie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

(Nr.  9017.)  Gesetz