Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

128 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 32, 33. 
Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den 
Militärbehörden gestellt. 
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden 
entsprechende Anwendung. 
1. Geschichte. § 32 ist die Übergangsbestimmung zu § 26. 
Die V. ist hinsichtlich der Fristberechnung im R. ergänzt worden. 
2. Absatz 1 entspricht § 26 Abs. 1. Die Vorschrift gilt für 
alle Militärpflichtigen, die am 1. 1. 1914 zwischen dem voll- 
endeten 29. und 43. Lebensjahre stehen, im Ausland leben, ohne 
Wohnsitz oder Aufenthalt im Reich oder den Schutzgebieten zu 
haben, und über deren Militärpflicht noch nicht entschieden ist. 
Alle diese müssen bis zum 1. 1. 1916 die Entscheidung über ihre 
Militärpflicht herbeigeführt haben. Man beachte, daß bis zum 
1. 1. 1916 die Entscheidung getroffen sein muß. Die Stellung des 
Antrags reicht nicht aus. 
Das 29. Jahr ist gewählt, weil damit durch den Fristablauf 
ebenso wie in § 26 das 31. Jahr herauskommt, das 43. Jahr 
deshalb, weil mit 45 Jahren die Militärpflicht erlischt. 
Im übrigen Erl. zu § 26. 
Der Fall der Zurückstellung ist in § 32 nicht erwähnt. 
3. Absatz 2 entspricht § 26 Abs. 2. Erl. zu 26, 2 und Erl. 2 
zu 32. 
4. Absatz 3 gibt entsprechend § 26, 29, 40 Ansprüche auf 
Einbürgerung und Rekurs. 
Erl. zu den genannten Vorschriften. 
5. URn# A. Erl. zu § 26, 29 und 40. 
Dritter Abschnitt. 
Unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
§ 33. 
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen 
werden 
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete 
niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in 
einem Schutzgebiete;
	        
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