Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

130 Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 34, 35. 
1. Geschichte. Die Vorschrift beruht auf den Beschlüssen der RK. 
2. Bedentung. Erl. 1 zu 33 und Erl. zu § 15. § 34 bezieht 
sich nicht auf Beamte in den Schutzgebieten 
3. Rechtsmittel sind hier nicht gewährt. § 40 erwähnt § 34 nicht. 
4. Kosten. Für den Fall des ersten Halbsatzes besteht Kosten- 
freiheit. § 38. 
§ 35. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die 
Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften 
des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des 
§ 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der 88§ 14, 21 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle 
der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler 
und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der 
Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten. 
1. Bedeutung. § 35 enthält eine der wichtigsten Vorschriften 
des Gesetzes. Ihre Bedeutung ist zu jeder einzelnen Vorschrift 
des Gesetzes erläutert. 
2. Die Ansnahmen betreffen: 
a) § 4 Abs. 2 — Findelkinder, 
b) 8 „ 2 
10 Satz? die Anhörung der Gemeinde über Er- 
11 „ 2 fordernisse der Einbürgerung, 
12 „ 2 
c) 14 — Anstellung im Staatsdienst, 
d) 21 — Anspruch auf Entlassung. 
Für die Ausnahme zu a hat man eine besondere Begründung 
nicht für erforderlich erachtet. KB. 8. 66. Die Anhörung der 
Gemeinde ist ausgeschaltet, weil sie in den Schutzgebieten nicht 
immer durchführbar sei. B. 33. Der Erwerb der UlA. durch 
Anstellung im Staatsdienst nach § 14 sollte für die Schutzgebiete 
ausgeschlossen werden, und zwar wegen der Anstellung von Ein- 
geborenen. B. 33. S. dazu Erl. 11 zu 15. 
Die Ausnahme des § 21 ist weder begründet noch besprochen. 
Erl. 6 zu 21. 
3. Die vom Reichskanzler bezeichnete Behörde. S. Anhang.
	        
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