130 Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 34, 35.
1. Geschichte. Die Vorschrift beruht auf den Beschlüssen der RK.
2. Bedentung. Erl. 1 zu 33 und Erl. zu § 15. § 34 bezieht
sich nicht auf Beamte in den Schutzgebieten
3. Rechtsmittel sind hier nicht gewährt. § 40 erwähnt § 34 nicht.
4. Kosten. Für den Fall des ersten Halbsatzes besteht Kosten-
freiheit. § 38.
§ 35.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften
des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des
§ 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der 88§ 14, 21 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle
der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler
und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der
Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.
1. Bedeutung. § 35 enthält eine der wichtigsten Vorschriften
des Gesetzes. Ihre Bedeutung ist zu jeder einzelnen Vorschrift
des Gesetzes erläutert.
2. Die Ansnahmen betreffen:
a) § 4 Abs. 2 — Findelkinder,
b) 8 „ 2
10 Satz? die Anhörung der Gemeinde über Er-
11 „ 2 fordernisse der Einbürgerung,
12 „ 2
c) 14 — Anstellung im Staatsdienst,
d) 21 — Anspruch auf Entlassung.
Für die Ausnahme zu a hat man eine besondere Begründung
nicht für erforderlich erachtet. KB. 8. 66. Die Anhörung der
Gemeinde ist ausgeschaltet, weil sie in den Schutzgebieten nicht
immer durchführbar sei. B. 33. Der Erwerb der UlA. durch
Anstellung im Staatsdienst nach § 14 sollte für die Schutzgebiete
ausgeschlossen werden, und zwar wegen der Anstellung von Ein-
geborenen. B. 33. S. dazu Erl. 11 zu 15.
Die Ausnahme des § 21 ist weder begründet noch besprochen.
Erl. 6 zu 21.
3. Die vom Reichskanzler bezeichnete Behörde. S. Anhang.