Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

132 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 58 37, 38. 
89 3#7. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf 
Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 
1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von 
Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 
20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle 
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
Eine entsprechende Vorschrift findet sich in den meisten Gesetzen 
neuerer Zeit, sobald sie Grundbegriffe unserer Rechtsordnung 
berühren. 
6938. 
In den Fällen des § 7, der 88 10, 11, 12, 30, 31 
und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder 
Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt 
für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen 
des § 21. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen 
als den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr 
als drei Mark erhoben werden. 
1. Bedentung der Vorschrift. Das RB#. unterscheidet beim 
Erwerb und Verlust der RA., St A. und Ud#rA. zwei Arten von 
Vorgängen: 
1. Eintritt kraft Gesetzes. 
2. Eintritt durch besondere Verfügung der Staatsgewalt. Einl. 29. 
Füarr Fall 1 kommen Kosten nicht in Betracht. Es handelt sich 
also nur um: 
1. Aufnahme 
2. Einbürgerungs 
3. Bestallungen, 
4. Entlassungsurkunden, 
5. Beschlüsse nach § 27, 28. 
urkunden,
	        
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