Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

b)  auf  dem
Lande.

c)  in  der  Stadt
und  auf  dem

Lande.

(∆  120  ).

12.

Daferne  einem  abgebranneen  städeischen  Wehnhause  die  Braugerechtigkeic  zustehet,
  so  wird,  nach  dessen  erfolgtem  Wiederauf=  und  Ausbaue,  außer  der  Begnadigung  an
Schock=  und  Quatember-Steuern,  auch  noch  die  Trank-Steuer-Befreiung  von  zwei
Gebräuden  Bier,  nach  des  Ortes  Schutte  und  Gusse,  zugestanden.

6.  15.

Wegen  eines  abgebrannten  und  wiederhergestellten  Gehöftes  auf  dem  tande,  kritt  eine
Befreiung  nach  dem  anderthalbjährigen  Betrage  der  auf  demselben  und  den,  in
dem  oben  KF.  7.  angegebenen  Sinne,  dazu  gehörigen  Grundstücken  haftenden  gangbaren
Schock=  und  Quatember-Steuern  ein.  #

-

Wenn  das  Gehöfte  mehrere  Gebäude  enehält,  die  zum  Tbeil  vom  Feuer  verschone
geblieben  sind,  so  wird  wegen  des  abgebrannten  Wohnhauses  der  einjährige  Bectrrag,

  wegen  der  Scheune  ein  Viertheil,  wegen  des  Zugviehstalles  ein  Achetheil,

  und  wegen  des  Zucheviehstalles  ebenfalls  ein  Achttheil  an  dem  Jahresbetrage
  der  im  F.  15.  erwähnten  Schock=  und  Quakember-Sceuern  erlassen.

6.  15.

Wegen  abgebrannter  anderer  Gebäude,  als  Garten=  oder  Weinbergshäuser,  die  blos
zum  Vergnügen  angelege  sind,  Auszugshäuser,  Schuppen,  Schaf=  Kälber-und  Schweineställe,
  Einquarkierungsställe,  Ställe  zur  Ausspannung  bei  Gasthöfen  u.  s.  w.,  sindet  eine
Seeuerbegnadigung  niche  Scakté.

.  1.

Die  Seeuerbegnadigungen  wegen  erliteener  Brandschäden  werden  erst  nach  erfolgker
gänzlicher  Wiederherstellung  der  abgebrannten  Gebäude  bewilliger;  es  ist  jedoch  dabei
künftig  kein  Unterschied  zu  machen,  ob  diese  Wiederherstellung  durch  Denjenigen,  der  den
Brandschaden  erlicten  hat,  besorgt  worden  ist,  oder  ob  der  Wiederhersteller  die  wieder  bebaute
  Brandstelle  durch  Kauf  oder  auf  andere  Weise  an  sich  gebracht  bat.

*

Die  einem  Brandbeschädigten  zu  bewilligende  Steuerbefreiung  beschränkt  sich  blos  auf
die,  wegen  der  vom  Brande  betroffenen  Gebäude  und  der  zu  denselben  nach  H.  7.  geh-