Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 143
der Landwehr ersten Aufgebots, die in ein Schutz-
gebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich
dort aufhalten, unter Befreiung von den ge-
wöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus
dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen,
mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle
einer Mobilmachung auf zwei Jahre beurlaubt
werden.
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des
Gouverneurs oder des Konsuls nach, daß er sich
in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw.
erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent-
lassung aus dem Militärverhältnisse verlängert
werden. Dies gilt jedoch für den in einem
europäischen Lande oder in einem Küstenlande
des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres
lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste
Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienst-
pflichten gefährdet sein würde.
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in
einem außereuropäischen und nicht zu den Küsten-
ländern des Mittelländischen oder Schwarzen
Meeres gehörenden Lande erworben, so kann er
auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle
einer Mobilmachung befreit werden.
§5 59 galt bisher nur für Mannschaften und nur für das außer-
europäische Ausland.
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpfilicht,
vom 11. Februar 1888 wird dahin geändert: