Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht.  141

b)  in  der  Nr.  4  folgende  Vorschriften  als  Abs.  3  und

4  hinzugefügt:

Zurückstellungen  von  Militärpflichtigen  im
ersten  und  zweiten  Pflichtjahr  auf  je  ein  Jahr
können  durch  die  ständigen  Mitglieder  der
Ersatzkommission  in  den  Fällen  des  §  20  erfolgen.


Die  Anwesenheit  des  Zivilvorsitzenden  der
Oberersatzkommission  beim  Aushebungsgeschäft
ist  während  der  Verhandlungen  über  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Gegenstäude  erforderlich.
Für  die  übrige  Zeit  kann  seine  Anwesenheit
durch  die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden
der  einzelnen  Bundesstaaten  angeordnet  werden.

J)  in  der  Nr.  5  der  zweite  Satz  wie  folgt  geändert:
Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung
  teilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheiten
  die  Angelegenheit  der  nächsthöheren
  Instanz,  in  den  Fällen  des  §  30
Nr.  4  Abs.  3  der  verstärkten  Ersatzkommission,
zur  Entscheidung  vorzulegen.

d)  als  Nr.  9  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:

9.  Der  Reichskanzler  kann  die  Geschäfte  der
Ersatzkommission  und  der  verstärkten  Ersatzkommission
  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen,
die  in  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe
  nicht  besteht,  oder  im  Ausland  leben,
besonderen  Kommissionen  übertragen;  solche
Kommissionen  werden  auf  seine  Anordnung
in  dem  Schutzgebiet  am  Amtssitz  eines  höheren
Verwaltungsbeamten  und  im  Ausland  am