Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 141
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und
4 hinzugefügt:
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im
ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr
können durch die ständigen Mitglieder der
Ersatzkommission in den Fällen des § 20 erfolgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der
Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft
ist während der Verhandlungen über die im
Abs. 1 bezeichneten Gegenstäude erforderlich.
Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit
durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden
der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden.
J) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten
die Angelegenheit der nächsthöheren
Instanz, in den Fällen des § 30
Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Ersatzkommission,
zur Entscheidung vorzulegen.
d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der
Ersatzkommission und der verstärkten Ersatzkommission
in Ansehung von Militärpflichtigen,
die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe
nicht besteht, oder im Ausland leben,
besonderen Kommissionen übertragen; solche
Kommissionen werden auf seine Anordnung
in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren
Verwaltungsbeamten und im Ausland am