Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. 145 
Anhang. 
1. Ausführungsvorschriften. 
Erforderlich sind Ausführungsvorschriften 
a) des Bundesrates: 
1. zu §9 — über das Verfahren, 
2. zu § 39 Abs. 1 — über Aufnahme-, Einbürgerungs- 
und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die 
zur Bescheinigung der St A. dienen, 
3. zu § 40 — über das Rekursverfahren, soweit es sich 
um die UR#A. handelt; 
b. der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens: 
1. zu § 38 — über die Kosten, 
2. zu § 39 Abs. 2 — über die Zuständigkeit der Behörden, 
3. zu § 40 — über das Rekursverfahren, soweit es sich 
um St A. handelt. 
Ich habe durch Nachfrage festgestellt, daß der Bundesrat und 
die sämlichen Regierungen Ausführungsvorschriften erlassen 
werden, deren Erscheinen aber kaum vor dem Ende dieses 
Jahres zu erwarten ist. Bisher hat nur Schaumburg-Lippe 
solche Vorschriften erlassen. 
Da es zweckmäßig erscheint, schon jetzt die Kenntnis des 
Gesetzes selbst zu fördern, wird der Kommentar sofort ver- 
öffentlicht; die neuen Ausführungsvorschriften soll ein Nachtrag 
enthalten. 
Weck, Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. 10
	        
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