144 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
1. Im Artikel II § 9 werden
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort „weitere"
gestrichen,
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften
ersetzt:
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden
Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß
vorhanden, so entscheiden die Abkömmlichkeit,
das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit.
2. Im Artikel II § 13 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen.
S. Erl. zu Nr. 3 des Art. I.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit
dem Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.
Es kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl.
1871 S. 9) unter III. 8 5, in Württemberg nach
näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November
1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung.
Für Bayern kommt in Betracht Nr. I der zum Ersatz von
Art. 61—68 NV. getroffenen Bestimmungen, für Württemberg
Art. 1, 6, 9, 10, 14, 15 der Militärkonvention.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. w. „Hohenzollern“,
den 22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.