Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang. 
Es ist dringend zu wünschen, daß die Ausführungs- 
vorschriften sich nicht auf die genannten Gegenstände beschränken, 
sondern außerdem noch bestimmen: 
1. 
6. 
wie die aus der Gestaltung des Gesetzes sich ergebenden 
Ungleichmäßigkeiten in der Behandlung von Ein- 
bürgerungsanträgen ehemaliger Deutscher 
und ihrer Abkömmlinge — Einl. S. 41—45 — 
ausgeglichen werden sollen, 
in welcher Form die Zustimmungen — 97, 18, 19 — 
zu erbringen seien, 
wie die Aushändigung der Urkunden — § 16, 23 — 
zu bewirken sei, 
daß in Fällen der Eheschließung mit einem Ausländer 
die Braut bei Anordnung des Aufgebots schriftlich 
auf die aus § 17 Ziffer 6 sich ergebenden Rechtsfolgen 
hinzuweisen sei, 
wie die Anträge ehemaliger Deutscher zu behandeln 
seien, die vor Ablauf der im § 24 bestimmten Frist 
eingehen, 
wann der Verlust der St A. in den Fällen 88 27, 28 
eintrete. 
Eine Aeuderung des Gesetzes wird erforderlich sein: 
zu § 7 — Anträge von Geisteskranken, 
1. 
2. zu § 9 — Beschränkung auf die Fälle §§ 8 und 12, 
3. 
4 
5 
zu § 19 — zeitliche Begrenzung der Beschwerde, 
. zu § 35 — Ausdehnung des § 21 auf die U., 
.l zu § 40 — Einschränkung des Rekursrechts für §§ 15 
und 26 Abs. 3 auf die Fälle § 15 Abs. 2 Halbsatz 1 
und § 26 Abs. 3 Satz 2. 
Die Notwendigkeit dieser Abänderungen ist in den Erläute- 
rungen zu den einzelnen Vorschriften begründet worden. 
Auf Ersuchen des Reichstags — Prot. 5776 — soll im Aus- 
wärtigen Amt eine Auskunftsstelle für Fragen des deutschen 
Bürgerrechts errichtet werden.
	        
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