Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

IV.  4.  Regierungsinstruktion  23.  Okt.  17.  313

den  Tag  legen,  oder  sich  sonst  durch  ihren  Wandel  verächtlich  machen,  wozu
auch  Trunkenheit  und  Spiel  gehört  116).  Sie  entbehren  das  Vertrauen,  welches
der  Staat  in  sie  bei  ihrer  Wahl  gesetzt  hat,  und  sind  unwerth,  der  öffentlichen
  Sache  zu  dienen.

Beamte,  welche  mit  Trene,  Wärme  und  Fleiß  ihre  Berufspflichten  üben,
müssen  aber  auch  mit  Diskretion  und  Aufmunterung  behandelt,  dem  mehr  oder
mindern  Grade  ihres  Diensteifers  und  ihrer  Fähigkeit  nach  ausgezeichnet,  und
bei  sich  ereignenden  Gelegenheiten  befördert  und  verbessert  werden.

Jeder  Vorgesetzte  muß  vorzüglich  auf  das  Ehrgefühl  seiner  Untergebenen
zu  wirken  suchen,  es  zu  wecken  und  zu  beleben  wissen,  und  nur  dann  Strafe
anwenden,  wenn  das  erste  Mittel  fruchtlos  versucht  worden,  oder  böser  Wille
klar  ist.

Besondere  Rechte  und  Pflichten:
a)  des  Präsidenten#l7).
§.  39.  Der  Regierungspräsident  #117)  ist  der  nächste  Vorgesetzte  des
Kollegiums.
Insbesondere  hat  er  folgenden  Wirkungskreis:

1.  Er  bearbeitet  ausschließlich  Alles,  was  sich  auf  Ansetzung,  Disziplin
und  Entlassung  der  Mitglieder  des  Kollegiums  und  der  Referendarien,
und  auf  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  sie,  bezieht  113).  Er
fertigt  ferner  die  Konduitenlisten  von  ihnen  52).

2.  Er  leitet  den  Vortrag,  sorgt  für  eine  ernste,  zweckmäßige,  gründliche
und  anständige  Behandlung  der  Geschäfte  und  führt  die  Aufsicht
über  die  Geschäftsführung  der  Mitglieder  des  Kollegiums  und  der
Snbalternen.

Er  ordnet  daher  auch  die  nöthigen  Journale  und  Geschäftskontrolen,
  sowohl  für  das  Kollegium,  als  die  verschiedenen  Unterbehörden
  bei  demselben  an.  Von  seiner  Bestimmung  hängt  Alles
ab,  was  die  Regelmäßigkeit,  Ordnung,  den  ununterbrochenen  Fortgang
  und  die  Kontrole  der  Geschäfte,  imgleichen  die  Form  und
Fassung  der  angegebenen  Verfügungen  anbetrifft  116).  Seine  Aufsicht
  muß  sich  aber  nicht  blos  auf  den  formellen  Geschäftsbetrieb
beschränken,  sondern  er  muß  auch  auf  das  Innere  der  Sache  eingehen,
  einzelne  Sachen  nach  den  Akten  prüfen,  und  hinhaltende
Verfügungen  und  Rückfragen  verhüten  und  dafür  sorgen,  daß  die

us)  Dazu  gehören  ferner  Verschwendung,  für  das  aus  dem  Präsidenten  u.  den
leichtsinnige  Verschuldung  u.  Verletzung  beiden  Direktoren  gebildete  Präsidium  u.
der  Amtsverschwiegenheit  Anl.  A  Nr.  X.  u.  in  8  39  für  den  Präsidenten  angeun)

  An  der  Spitze  der  Regierung  steht  ordnet  war  Anl.  A  Nr.  I.  —  Anm.  6a.
ein  Präsident,  zu  dessen  Wirkungskreise  us)  Unteranl.  A  1  Abschn.  III  u.  IV
im  Allgemeinen  Alles  gehört,  was  in  8  39  Abth.  10  Abs.  1  u.  6.