Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

22 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Auch für den ein zelnen Staatsbürger werden bei 
den unzähligen Beziehungen zu fremden Völkern — in 
Handel, Gewerbe, Verkehr und Familie — die Fragen 
der Staatsangehörigkeit von Geschlecht zu Geschlecht 
dringender. 
Möchte das uene Bürgerrechtsgesetz dazu beitragen, dem 
deutschen Volke eine reife, feste staatsbürgerliche Anschauung 
zu vermitteln. 
Reichsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit. 
Das Gesetz geht wie A. 3 RV. von dem Begriff: 
Deutscher aus und bestimmt ihn in § 1 dahin, Deutscher 
sei, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder 
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze. 
Bei dieser Fassung ist der Begriff der Reichsangehörigkeit 
auf die unmittelbare RNA. beschränkt. Von Reichs- 
angehörigkeit ohne Einschränkung spricht das Gesetz nur 
in der Überschrift, in § 11, 30 und 31. 
Es sind aber auch nach dem neuen Recht, wie nach 
dem bisherigen, drei Grundbegriffe zu unterscheiden: 
Staatsangehörigkeit, 
Reichsangehörigkeit, 
unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
Diese drei Begriffe St A., RA. und URA. — Ver- 
zeichnis der Abkürzungen S. 5 — kann man nur verstehen, 
wenn man die Grundlagen der deutschen Staatsverfassung 
kennt. Diese Grundlagen sind für den Rechtsunkundigen 
nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volke 
herrschenden Vorstellungen nicht unerheblich ab, beruhen 
auf schwierigen Rechtsbegriffen und, was vielleicht das
	        
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