22 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Auch für den ein zelnen Staatsbürger werden bei
den unzähligen Beziehungen zu fremden Völkern — in
Handel, Gewerbe, Verkehr und Familie — die Fragen
der Staatsangehörigkeit von Geschlecht zu Geschlecht
dringender.
Möchte das uene Bürgerrechtsgesetz dazu beitragen, dem
deutschen Volke eine reife, feste staatsbürgerliche Anschauung
zu vermitteln.
Reichsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit.
Das Gesetz geht wie A. 3 RV. von dem Begriff:
Deutscher aus und bestimmt ihn in § 1 dahin, Deutscher
sei, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze.
Bei dieser Fassung ist der Begriff der Reichsangehörigkeit
auf die unmittelbare RNA. beschränkt. Von Reichs-
angehörigkeit ohne Einschränkung spricht das Gesetz nur
in der Überschrift, in § 11, 30 und 31.
Es sind aber auch nach dem neuen Recht, wie nach
dem bisherigen, drei Grundbegriffe zu unterscheiden:
Staatsangehörigkeit,
Reichsangehörigkeit,
unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Diese drei Begriffe St A., RA. und URA. — Ver-
zeichnis der Abkürzungen S. 5 — kann man nur verstehen,
wenn man die Grundlagen der deutschen Staatsverfassung
kennt. Diese Grundlagen sind für den Rechtsunkundigen
nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volke
herrschenden Vorstellungen nicht unerheblich ab, beruhen
auf schwierigen Rechtsbegriffen und, was vielleicht das