Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  23

Wichtigste  ist,  sie  stehen  in  dem  vollen  Wachstum  eines
gesunden  Lebens.

Das  Deutsche  Reich  ist  ein  Bundesstaat,  dessen  Mit—
glieder,  soweit  nicht  die  Reichsgewalt  Rechte  des  Staates
wahrnimmt,  selbständig  geblieben  sind.

Der  Bundesrat  wird  von  den  25  Bundesstaaten  und
den  Reichslanden  Elsaß-Lothringen  gebildet,  ist  also  nicht
ein  Parlament,  etwa  wie  das  preußische  Herrenhaus,
sondern  die  Reichsregierung  selbst.  Der  Bundesstaat
Preußen  führt  im  Bundesrat  den  Vorsitz.  Der  König
von  Preußen  hat  als  Deutscher  Kaiser  insbesondere  die
Reichsgesetze  zu  verkündigen,  über  Krieg  und  Frieden  zu
entscheiden  sowie,  unbeschadet  einzelner  bunbesstaatlicher
Sonderrechte,  den  Oberbefehl  über  die  Wehrmacht  des
Reiches  zu  führen.  Der  Reichstag  stellt  die  gewählte
Volksvertretung  dar.  Dem  Ausland  gegenüber  erscheint
in  der  Hauptsache  das  Reich  als  Träger  der  Staatsgewalt.
Hiervon  abgesehen  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  in
weitem  Umfang  eine  geschichtlich  begründete  und  der  Ent—
wickelung  deutschen  Wesens  förderliche  staatliche  Selbständigkeit
  bewahrt  worden.

Für  die  St  A.  haben  bisher  die  Bundesstaaten  die  Grundlage
  gebildet.  Darin  bringt  das  neue  Gesetz  eine  wichtige
Anderung  durch  die  Ausgestaltung  der  URA.

St  A.  ist  die  Zugehörigkeit  zu  einem  der  25  Bundesstaaten
  oder  zu  Elsaß-Lothringen,  das  als  Bundesstaat  gilt.

NA.  ist  die  durch  eine  solche  St  A.  vermittelte  Zugehörigkeit
  zum  Deutschen  Reich.  Wer  die  St  A.  in  einem
Bundesstaate  oder  in  Elsaß-Lothringen  besitzt,  hat  damit
zugleich  die  RA.