Viehhandel. 27
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 8. Juli 1915.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.
(Nr. 78809.) Bekanntmachung betreffend Viehhandel.
(St Anz. Nr. 176 vom 31. Juli 1915.)
Das stellv. Generalkommando erläßt auf Grund
des Art. 4 Ziff. 2 KZG. folgende Anordnung:
Ziff. I der GKV. vom 8. Juli 1915 Nr. 74419
erhält folgenden Zusatz:
„Die Vorschrift gilt nicht für den Gewerbebetrieb
der am 1. Juni 1915 zum Gewerbebetrieb angemeldeten
Viehhandlungen am Sitze ihrer gewerblichen
Niederlassung.“
München, den 29. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.