Metadata : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Viehhandel.  27

II.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.
München,  den  8.  Juli  1915.

Der  Kommandierende  General#:
von  der  Tann.

(Nr.  78809.)  Bekanntmachung  betreffend  Viehhandel.
  (St  Anz.  Nr.  176  vom  31.  Juli  1915.)

Das  stellv.  Generalkommando  erläßt  auf  Grund
des  Art.  4  Ziff.  2  KZG.  folgende  Anordnung:

Ziff.  I  der  GKV.  vom  8.  Juli  1915  Nr.  74419
erhält  folgenden  Zusatz:

„Die  Vorschrift  gilt  nicht  für  den  Gewerbebetrieb
der  am  1.  Juni  1915  zum  Gewerbebetrieb  angemeldeten
  Viehhandlungen  am  Sitze  ihrer  gewerblichen
Niederlassung.“

München,  den  29.  Juli  1915.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.