Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 35 
2. Die deutsche Frau heiratet einen Ausländer. 
Dann verliert sie ihre deutschen Bürgerrechte, gleichviel, 
ob sie fremde erwirbt oder nicht. 
3. Die Ausländerin heiratet einen Deutschen. 
Sie wird Deutsche, gleichviel, ob sie ihre frühere St A. 
behält oder nicht. 
Diese Regelung, nach welcher die Frau immer der St #. 
des Mannes folgt, ist in neuerer Zeit von der Frauen- 
bewegung lebhaft angegriffen worden. Das Gesetz hat 
an dem einstweilen noch in allen Staaten herrschenden 
Grundsatz festgehalten, daß in der Ehe nur eine St A. be- 
stehen solle, und daß der Mann Träger der staatsbürger- 
lichen Rechte und Pflichten sei. Ausnahmen hiervon sind: 
1. Einbürgerung einer Frau ohne ihren Mann — 
möglich, aber nicht wahrscheinlich —, 
2. Verlust der St A., der sich nur auf den Mann 
beschränkt — § 23 und 29 —. 
3. Selbständiger Erwerb einer St A. gemäß § 14, 
15, 34. 
Der Einfluß der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit 
der Ehe ist zu § 4 erläutert. 
Ehescheidung, Tod und Todeserklärung des 
Mannes berühren an sich die St A. der Frau nicht. Die 
geschiedene Frau oder Witwe, die ehemals Deutsche war, 
hat aber Anspruch 
1. auf die St A. des Bundesstaates, in dem sie sich 
niederläßt — § 10 — und damit zugleich auf 
die RA., 
2. auf die URA., wenn sie sich in einem Schutz- 
gebiet niederläßt — 8 10 und 35 —. 
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