Einleitung. 41
Ehemalige Deutsche.
Das neue RöSt. hat besondere Bedeutung für die ehemaligen
Deutschen, die ihre RA. wieder erwerben möchten.
Anspruch auf Gewährung des Bürgerrechts haben:
1. die Frau, die durch Eheschließung mit einem
Ausländer die RA. verloren hat, wenn die Ehe
durch Scheidung, durch Tod oder Todeserklärung
des Mannes aufgelöst ist — § 10 —,
2. wer als Minderjähriger aus der RA. entlassen
worden ist — § 11 —,
3. wer entlassen worden ist, aber 1 Jahr nach der
Entlassung im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt
gehabt hat — § 30 —,
4. wer die RA. nach dem alten § 21 verloren hat
und zur Zeit der Antragstellung keinem Staate
angehört — § 31 Abs. 1 —,
5. wer ehemals Angehöriger eines Bundesstaats
oder eines in einen solchen einverleibten Staates
— z. B. Hannover — war, vor dem 1. 1. 1871
seine St A. durch Aufenthalt außerhalb seines
Heimatstaats verloren hat und zur Zeit der
Antragstellung keinem anderen Staate angehört
— § 31 Abs. 2 —.
In allen diesen Fällen besteht Anspruch auf:
a) die St A. des Bundesstaates, in dem der
Antragsteller sich niedergelassen hat,
b) die URNA. bei Niederlassung in einem
Schutzgebiet.
Will dagegen der ehemalige Deutsche im Ausland
bleiben, so hat er keinen Anspruch, es kann ihm
aber gewährt werden: