Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  41

Ehemalige  Deutsche.
Das  neue  RöSt.  hat  besondere  Bedeutung  für  die  ehemaligen
  Deutschen,  die  ihre  RA.  wieder  erwerben  möchten.
Anspruch  auf  Gewährung  des  Bürgerrechts  haben:

1.  die  Frau,  die  durch  Eheschließung  mit  einem
Ausländer  die  RA.  verloren  hat,  wenn  die  Ehe
durch  Scheidung,  durch  Tod  oder  Todeserklärung
des  Mannes  aufgelöst  ist  —  §  10  —,

2.  wer  als  Minderjähriger  aus  der  RA.  entlassen
worden  ist  —  §  11  —,

3.  wer  entlassen  worden  ist,  aber  1  Jahr  nach  der
Entlassung  im  Inland  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
gehabt  hat  —  §  30  —,

4.  wer  die  RA.  nach  dem  alten  §  21  verloren  hat
und  zur  Zeit  der  Antragstellung  keinem  Staate
angehört  —  §  31  Abs.  1  —,

5.  wer  ehemals  Angehöriger  eines  Bundesstaats
oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten  Staates
—  z.  B.  Hannover  —  war,  vor  dem  1.  1.  1871
seine  St  A.  durch  Aufenthalt  außerhalb  seines
Heimatstaats  verloren  hat  und  zur  Zeit  der
Antragstellung  keinem  anderen  Staate  angehört
—  §  31  Abs.  2  —.

In  allen  diesen  Fällen  besteht  Anspruch  auf:

a)  die  St  A.  des  Bundesstaates,  in  dem  der
Antragsteller  sich  niedergelassen  hat,

b)  die  URNA.  bei  Niederlassung  in  einem
Schutzgebiet.

Will  dagegen  der  ehemalige  Deutsche  im  Ausland
  bleiben,  so  hat  er  keinen  Anspruch,  es  kann  ihm
aber  gewährt  werden: