Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  43

Bei  dieser  Regelung  hat  man  offenbar  den  Einfluß  des
§  16  Abs.  2  übersehen.  Die  Anwendung  dieser  Vorschrift
führt  für  die  Einbürgerung  von  Abkömmlingen  ehemaliger
Deutscher  zu  einer  Unterscheidung,  die  als  hart  und  ungerecht
  bezeichnet  werden  darf.

Wenn  ein  ehemaliger  Deutscher  aus  §  10,  11,  30  oder  31
Ansprüche  auf  das  deutsche  Bürgerrecht  geltend  macht,
so  werden  Deutsche  gemäß  §  16  Abs.  2  zugleich  diejenigen
seiner  Kinder,  die  noch  minderjährig  sind  und  von  dem
Antragsteller  kraft  elterlicher  Gewalt  vertreten  werden.

Dagegen  bleiben  die  Ansprüche  aus  §  10,  11,  30  und  31
verschlossen:  ·

1.  allen  unehelichen  Kindern,

2.  allen  ehelichen  Kindern,  die  schon  volljährig  oder
für  volljährig  erklärt  sind,

3.  allen  verwaisten  ehelichen  Kindern,

4.  allen  ehelichen  Kindern,  deren  Eltern  die  elterliche
  Gewalt  entzogen  ist,  oder  bei  denen  sie  ruht.

Besonders  unbillig  erscheint  es,  daß  diese  Ungleichheit
der  Behandlung  sich  innerhalb  einer  Familie  zeigen
kann.  Ein  Beispiel:  Jemand  ist  1880  nach  Rußland  ausgewandert,
  hat  sich  nicht  in  die  Matrikel  eintragen  lassen
und  nach  10  Jahren  die  RA.  verloren.  Im  Jahre  1888
hat  er  geheiratet.  Der  Ehe  entstammen  drei  Kinder,  die
in  den  Jahren  1889,  1892  und  1896  geboren  sind.  Dann
hat  das  erste  Kind  selbständig  den  Anspruch  aus
§  31  Abs.  1,  weil  es  im  Jahre  1889  noch  durch  Geburt
die  damals  bestehende  RA.  seines  Vaters  erworben  und
sie  dann  nach  §  21  des  alten  Gesetzes  verloren  hat.  Das
zweite,  im  Jahre  1892  geborene  Kind  ist  von  Geburt
an  staatlos  und  hat  keinerlei  Ansprüche  aus  §  31,