Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  2,  3.  49

1.  Elsaß-Lothringen.  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  Reichslande
  darzustellen,  überschreitet  den  Rahmen  dieses  Werkes.  Für
das  vorliegende  Gesetz  steht  E.-L.  den  Bundesstaaten  gleich.
Einl.  23.

2.  Schutzgebiete.  Einl.  37  und  Erl.  zu  3,  6,  7,  9,  19,  22,
26,  28,  30,  30  a,  33.

Zweiter  Abschnitt.
Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.
83.

Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird

erworben
1.  durch  Geburt  (8  4),
.p  durch  Legitimation  (8  5),
.  durch  Eheschließung  (8  6),
.für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  (88  7,  14,  16),
.für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung  (88  8  bis  16),

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.

1.  Geschichte.  Das  neue  Gesetz  bringt  einige  Aenderungen  der
Fassung.  Es  sagt:

Geburt  statt  Abstammung,
Eheschließung  statt  Verheiratung,
Einbürgerung  statt  Naturalisation.

Die  V.  hatte  die  Unterscheidung  zwischen  Aufnahme  und
Naturalisation  fallen  gelassen  und  nur  von  Aufnahme  gesprochen.
Der  R.  hat  die  Unterscheidung  wieder  eingeführt  und  Naturalisation
  durch  Einbürgerung  ersetzt.  Bei  der  URA.  —  833  —
hat  man  den  Ausdruck  Verleihung  gewählt,  während  §§  38  +  34
auch  bei  der  UsrA  von  Einbürgerung  sprechen.  Es  were
wohl  —  bei  der  Gleichheit  der  Rechtsfolgen  —  einfacher  und
zweckmäßiger  gewesen,  nach  dem  Vorschlage  der  V.  nur  den  kurzen
und  der  Gestaltung  des  Rechts  am  meisten  entsprechenden  Begriff:
Aufnahme  festzulegen.  Einl.  29.

2.  Andere  Erwerbsgründe.  Die  St.  kann  außer  den  im
Gesetz  genannten  Fällen  auf  Grund  von  Staatsverträgen  erworben
werden,  und  zwar:

1.  bei  Gebietsabtretungen,
Beispiele:  Elsaß-Lothringen  1871  und  Helgoland  1890,

Weck,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4