Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 4. 51 
eheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der 
Mutter. 
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats auf- 
gefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des 
Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundes- 
staats. 
1. Geschichte. Abs. 2 ist von der RK. zugefügt. Abs. 1 ist 
dem Sinne nach unverändert geblieben. 
2. Geburt. Auf den Ort der Geburt kommt es nicht an. 
Das alte Gesetz sprach dies besonders aus, das neue hat es als 
selbstverständlich fortgelassen. 
Unter Geburt ist nicht nur die auf natürliche Art erfolgende 
Trennung des jungen Lebens, sondern auch die auf ärztlichen 
Eingriff beruhende zu verstehen. 
Rechtlichen Schutz genießt das Leben auch schon vor der Geburt. 
BGB. 844, 1313, 1912, 1923, 2108, 2178, St G. 218 bis 220. 
Daher machen sich Wirkungen der St A. auch schon vor der Geburt 
bemerkbar. Der Begriff Staatsangehöriger ist aber auf das 
selbständige Leben beschränkt. Entsprechend der Vorschrift 1 BG. 
entsteht die St A. für den Menschen mit der Vollendung der 
Geburt. Hat das Kind auch nur kurze Zeit gelebt, so ist es doch 
Staatsangehbriger gewesen. Das kann für die erbrechtlichen Ver- 
hältnisse wichtig sein. 
3. Eheliche Kinder. Ob ein Kind deutscher Eltern ehelich ist, 
richtet sich, gleichviel wo die Geburt erfolgt, immer nach Deutschem 
Recht. EBGB. 18. 
Die Ehelichkeit eines Kindes ist an zwei Voraussetzungen ge- 
bunden: 
1. daß die Ehe rechtsgültig ist, 
2. daß die Frau das Kind von ihrem Manne empfangen hat. 
Ueber die Ausnahmen von dem ersten Erfordernis: Erl. 4 und 5. 
Ist die Ehe rechtsgültig, wird aber die Ehelichkeit des Kindes 
angefochten, weil die Frau das Kind nicht von ihrem Manne 
empfangen hat — BGB. 1591 bis 1600 —, so ist die An- 
fechtung für die Frage der SteA. ohne Bedeutung; das Kind ist 
in jedem Falle Deutscher, und zwar hat es in jedem Falle die 
Stè A. des Gatten der Mutter. Wird die Ehelichkeit festgestellt, so 
teilt es die St A. des Vaters. Wird die Unehelichkeit festgestellt, 
so hat es die gleiche St A. durch Bermittelung der Mutter, da die 
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