Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  4.  51

eheliche  Kind  einer  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  der
Mutter.

Ein  Kind,  das  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats  aufgefunden
  wird  (Findelkind),  gilt  bis  zum  Beweise  des
Gegenteils  als  Kind  eines  Angehörigen  dieses  Bundesstaats.


1.  Geschichte.  Abs.  2  ist  von  der  RK.  zugefügt.  Abs.  1  ist
dem  Sinne  nach  unverändert  geblieben.

2.  Geburt.  Auf  den  Ort  der  Geburt  kommt  es  nicht  an.
Das  alte  Gesetz  sprach  dies  besonders  aus,  das  neue  hat  es  als
selbstverständlich  fortgelassen.

Unter  Geburt  ist  nicht  nur  die  auf  natürliche  Art  erfolgende
Trennung  des  jungen  Lebens,  sondern  auch  die  auf  ärztlichen
Eingriff  beruhende  zu  verstehen.

Rechtlichen  Schutz  genießt  das  Leben  auch  schon  vor  der  Geburt.
BGB.  844,  1313,  1912,  1923,  2108,  2178,  St  G.  218  bis  220.
Daher  machen  sich  Wirkungen  der  St  A.  auch  schon  vor  der  Geburt
bemerkbar.  Der  Begriff  Staatsangehöriger  ist  aber  auf  das
selbständige  Leben  beschränkt.  Entsprechend  der  Vorschrift  1  BG.
entsteht  die  St  A.  für  den  Menschen  mit  der  Vollendung  der
Geburt.  Hat  das  Kind  auch  nur  kurze  Zeit  gelebt,  so  ist  es  doch
Staatsangehbriger  gewesen.  Das  kann  für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse
  wichtig  sein.

3.  Eheliche  Kinder.  Ob  ein  Kind  deutscher  Eltern  ehelich  ist,
richtet  sich,  gleichviel  wo  die  Geburt  erfolgt,  immer  nach  Deutschem
Recht.  EBGB.  18.

Die  Ehelichkeit  eines  Kindes  ist  an  zwei  Voraussetzungen  gebunden:


1.  daß  die  Ehe  rechtsgültig  ist,
2.  daß  die  Frau  das  Kind  von  ihrem  Manne  empfangen  hat.
Ueber  die  Ausnahmen  von  dem  ersten  Erfordernis:  Erl.  4  und  5.

Ist  die  Ehe  rechtsgültig,  wird  aber  die  Ehelichkeit  des  Kindes
angefochten,  weil  die  Frau  das  Kind  nicht  von  ihrem  Manne
empfangen  hat  —  BGB.  1591  bis  1600  —,  so  ist  die  Anfechtung
  für  die  Frage  der  SteA.  ohne  Bedeutung;  das  Kind  ist
in  jedem  Falle  Deutscher,  und  zwar  hat  es  in  jedem  Falle  die
Stè  A.  des  Gatten  der  Mutter.  Wird  die  Ehelichkeit  festgestellt,  so
teilt  es  die  St  A.  des  Vaters.  Wird  die  Unehelichkeit  festgestellt,
so  hat  es  die  gleiche  St  A.  durch  Bermittelung  der  Mutter,  da  die

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