Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  4.  53

2.  Einer  der  Gatten  war  zur  Zeit  der  Eheschließung  wegen
Hetsteskrankhert  entmündigt,  bewußtlos  oder  geistig  gestört.
1325.

3.  Einer  der  Gatten  lebt  in  gültiger  Ehe  mit  einem  anderen.
1326.

4.  Die  Gatten  sind  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert,
  oder  sie  sind  voll=  oder  halbbürtige  Geschwister.
1327.

5.  Die  Ehe  ist  geschlossen  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs
geschiedenen  Gatten  und  dem  Ehebrecher.  1328.

Die  Nichtigkeitsgründe  2  bis  5  wirken  auch  dann,  wenn  sie
nur  nach  deutschem  Recht,  nicht  auch  nach  dem  Recht  des  Ortes
der  Eheschließung  vorliegen.  Das  ist  für  Eheschließungen  im  Ausland
zu  beachten.

Eine  Ehe  ist  kraft  Gesetzes  nur  dann  nichtig,  wenn  ein  Formmangel
  vorliegt  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
ist.  In  den  anderen  Fällen  wird  die  Ehe  nichtig  erst  durch  das
auf  Nichtigkeitsklage  ergehende  Urteil.  Die  Klage  kann  auch  von
dem  Staatsanwalt  erhoben  werden  —  3P.  632  —.  Die
Staatsgewalt  kann  also  gerade  mit  Räcksicht  auf  die  St  A.  der
Frau  und  der  Kinder  erwirken,  daß  die  Nichtigkeit  einer  Ehe
gerichtlich  festgestellt  werde.

Die  nichtige  Ehe  gilt  als  von  Anfang  an  nichtig.  Daher  entfällt
  auch  der  Erwerb  der  St  A.  für  die  Ehefrau  nach  §  6.  Geht
ein  Deutscher  also  mit  einer  Ausländerin  eine  nichtige  Ehe  ein,
so  erlischt,  falls  die  Nichtigkeit  kraft  Gesetzes  eintritt  oder  gerichtlich
festgestellt  wird,  die  RA.  der  Frau.  Das  ist  zwar  nirgends  ausgesprochen,
  ergibt  sich  aber  aus  dem  Begriff  Nichtigkeit.  Entsprechend
gilt  bei  Nichtigkeit  der  Ehe  mit  einem  Ausländer  der  Verlust  der
Na.  als  nicht  erfolgt.  §  17.

Für  die  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  gibt  das
B.  in  1699  eine  ausdrückliche  Vorschrift.  Das  Kind,  das  im
Falle  der  Gültigkeit  ehelich  wäre,  gilt  nur  dann  nicht  als  ehelich,
falls  beide  Gatten  bei  der  Eheschließung  die  Nichtigkeit  gekannt
haben.  Liegt  jedoch  ein  Formmangel  vor  und  ist  die  Ehe  nicht
in  das  Heiratsregister  eingetragen,  so  gelten  die  Kinder  ohne
Rücksicht  auf  die  Kenntnis  der  Gatten  als  unehelich.

Bei  Ehen  zwischen  Deutschen  und  Ausländerinnen  ist  das  Vorliegen
  von  Formmängeln  deshalb  so  schwerwiegend,  weil  die
Nichtigkeit  der  Ehe  hier  zur  Folge  hat,  daß  sowohl  Frau  wie
Kinder  die  deutsche  St  A.  nicht  erwerben.  Es  kann  der  Fall  vorkommen,
  daß  das  Kind  überhaupt  keine  Stdl.  erwirbt,  wenn  es