Achter Abschnitt. II. Titel: I.
Grundschuld. II. Rentenschuld. 205
II. Rentenschuld.
1199. Eine Grundschuld kann
in der Weise bestellt werden,
daß in regelmäßig wiederkehrenden
Terminen eine bestimmte Geldsumme
aus dem Grundstücke zu zahlen
ist (Rentenschuld) 1).
Bei der Bestellung der Rentenschuld
muß der Betrag bestimmt
werden, durch dessen Zahlung die
Nentenschuld abgelöst werden kann.
Die Ablösungssumme muß im Grundbuch
angegeben werden.
Auf die einzelnen Leist-1200.
ungen finden die für
Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme
finden die für ein Grundschuldkapital
geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Die Zahlungder Ablösungssumme
an den Gläubiger hat die gleiche
Wirkung wie die Zahlung des Kapitals
einer Grundschuld.
1201. Das Recht zur Ablösung
zu
steht dem Eigenthümer
Dem Gläubiger kann das Recht,
die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt
werden. Im Falle des
§ 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt,
die Zahlung der Ablösungssumme
aus dem Grundstücke zu
verlangen.
1202. Der Eigenthümer kann
das Ablösungsrecht erst
nach vorgängiger Kündigung ausüben.
Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist.
Eine Beschränkung des Kündigungsrechts
ist nur soweit zulässig,
daß der Eigenthümer nach dreißig
Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen
Frist kündigen kann 1).
Hat der Eigenthümer gekündigt,
so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe
der Kündigungsfrist die Zahlung
der Ablösungssumme ans dem
Grundstücke verlangen.
1203. Eine Rentenschuld
kann in eine gewöhnliche
Grundschuld, eine gewöhnliche
Grundschuld kann in eine Rentenschuld
umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleichoder
nachstehenden Berechtigten ist
nicht erforderlich.
Neunter Abschnitt.
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten.
Erster Titel.
Pfandrecht an beweglichen
Sachen.
1204. Eine bewegliche Sache
kann zur Sicherung
einer Forderung in der Weise belastet
werden, daß der Gläubiger berechtigt
ist, Befriedigung aus der
Sache zu suchen (Pfandrecht).
Das Pfandrecht kann auch für
eine künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
1205. Zur Bestellung des
6 Pfandrechts ist erforderlich,
daß der Eigenthümer die
Sache dem Gläubiger übergiebt und
beide darüber einig sind, daß dem
Gläubiger das Pfandrecht zustehen
1) Landesgesetzliche Beschränkungen läßt S. 117 zu.