Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Achter  Abschnitt.  II.  Titel:  I.

Grundschuld.  II.  Rentenschuld.  205

II.  Rentenschuld.

1199.  Eine  Grundschuld  kann

in  der  Weise  bestellt  werden,
  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden
  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme
  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen
  ist  (Rentenschuld)  1).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld
  muß  der  Betrag  bestimmt
werden,  durch  dessen  Zahlung  die
Nentenschuld  abgelöst  werden  kann.
Die  Ablösungssumme muß  im  Grundbuch
  angegeben  werden.

Auf  die  einzelnen  Leist-1200.
  ungen  finden  die  für
Hypothekenzinsen,  auf  die  Ablösungssumme
  finden  die  für  ein  Grundschuldkapital
  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Die  Zahlungder  Ablösungssumme
an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche
Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals
  einer  Grundschuld.

1201.  Das  Recht  zur  Ablösung
zu

steht  dem  Eigenthümer

  
Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,
die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht  eingeräumt

  werden.  Im  Falle  des
§  1133  Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
  die  Zahlung  der  Ablösungssumme
  aus  dem  Grundstücke  zu

verlangen.
1202.    Der  Eigenthümer  kann
  das Ablösungsrecht erst
nach  vorgängiger  Kündigung  ausüben.
  Die  Kündigungsfrist  beträgt
sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  Anderes
  bestimmt  ist.
Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts
  ist  nur  soweit  zulässig,
daß  der  Eigenthümer  nach  dreißig
Jahren  unter  Einhaltung  der  sechsmonatigen
  Frist  kündigen  kann  1).
Hat  der  Eigenthümer  gekündigt,
so  kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung
  der  Ablösungssumme  ans  dem
Grundstücke  verlangen.

1203.  Eine  Rentenschuld
kann  in  eine  gewöhnliche
  Grundschuld,  eine  gewöhnliche
Grundschuld  kann  in  eine  Rentenschuld
  umgewandelt  werden.  Die
Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  ist
nicht  erforderlich.

Neunter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  an  Rechten.

Erster  Titel.
Pfandrecht  an  beweglichen
Sachen.

1204.    Eine  bewegliche  Sache
kann  zur  Sicherung

einer  Forderung  in  der  Weise  belastet
  werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
  ist,  Befriedigung  aus  der
Sache  zu  suchen  (Pfandrecht).

Das  Pfandrecht  kann  auch  für
eine  künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
  bestellt  werden.
1205.    Zur  Bestellung  des
6  Pfandrechts  ist  erforderlich,
  daß  der  Eigenthümer  die
Sache  dem  Gläubiger  übergiebt  und
beide  darüber  einig  sind,  daß  dem
Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen

1)  Landesgesetzliche  Beschränkungen  läßt  S.  117  zu.