Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  68.  1001

Friedrich  Adelung,  ist  zum  ersten  Stellvertreter  aufgerückt.  Bei  der  Nachwahl  wurde
der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  August  Kalkbrenner
  in  München,  Linprunstraße  60/II,  zum  zweiten  Stellvertreter  für  den  Rest  der
Wahlzeit  1907—1911  gewählt.

München,  den  12.  Oktober  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Benule.

 

Nr.  3015  13.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
4.  Staatsministerium  des  Junern.

Mit  Ministerial-Entschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
  Arzberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
300000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  100  .Xx  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  17.  Oktober  1910.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  1635  a  3.

Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  (GVl.  1907  Nr.  58)  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen
  die  Wiederholung  der  Meldung  der  vor  dem  1.  Januar  1910  in  ihnen  vorgemerkten
Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  durch  die  Stellenanwärter  bis  zum
1.  Dezember  1910  bei  der  betreffenden  die  Verzeichnisse  führenden  Behörde  zu  bewerkstelligen
  ist.

Hierbei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Anderungen  anzugeben.  Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist
seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Stellenanwärter  durch  Beilage  eines

amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.
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