65
Dieser in die Verfassungsurkunde vom 5. December 1848 Art. 51
und vom 31. Januar 1850 Art. 53 übergegangene Grundsatz beruht auf
den königlichen Hausgesetzen?s4). In der letztwilligen Anordnung
des Kurfürsten Friedrich's l. von 1437 und deren Bestdtigung in dem
sogen. Cadolzburger Testamente (II. d. Cadolzburg Sonntag
nach Kreuzes-Erhöhung) 1440 ist noch eine Theilung unter die vier
Söhne des Landesherrn, mit der Fortdauer gegenseitiger Succession,
verfügt. Eine andere Ordnung verabredete Albrecht Achilles in
der „Theilung, Ordnung, Satzung, Vertrag und Einigung d. d. Cöln
an der Spree am Tage Matthiä 1473/(sog. Achillea, Nispositio Achillea).
Es darf darnach nie mehr als drei regierende Fürsten geben; die Marken
sollen auf ewige Zeiten ungetheilt mit der Kurwürde dem dltesten
Sohne zufallen und nach dessen unbeerbtem Tode dem ültesten Bruder;
das fränkische Land kann in zwei Theile, unterhalb des Gebirges (Ansbach)
und oberhalb des Gebirges (Bayreuth) zerfallen. Die Erbhuldigung
soll in jedem Landesthelle eventuell auch auf die in den
anderen Landen regierenden Herren und deren männliche Leibes-Lehnserben
gerichtet werden; die in den geistlichen Stand getretenen Herren
sind unfahig zur Succession. Etwa vorfindliche Schulden sollen zu
gleichen Lasten übernommen werden. Unversorgte Söhne und Tochter
erhalten eine Abfindung, resp. Leibgeding und Heurathsgut, aber nie
in Land und Leuten. Von den ererbten Besitzungen dürfen die Herren
und ihre Erben weder sämmtlich noch sonderlich irgend Etwas vergeben,
versetzen oder verkaufen. — An die Achillea schließt sich der Gerger
Hausvertrag, vom Markgrafen Georg Friedrich von Ansdach-Bayreuth
und dem Kurfürsten Joachim Friedrich, auf Grund einer
Unterhandlung zu Gera im Jahre 1598, am 29. April 1599 zu Magdeburg
unterzeichnet, und nach des Markgrafen Tode vom Kurfürsten
und seinen beiden ältesten Brüdern zu Onolzbach am 11. Juni 1603
vollzogen. Zuvörderst heißt's darin: „Wir haben alle Wege einmüthig
dafür geachtet des Kurfürsten Alberti Achillis Verordnung,
welche auch Kaiser Friedrich Ul. auf dem Reichstage . confirmirt hat,
wie ingleichen mit Vorbewußt, Consens und Vollwort ihrer Gnaden
Söhne gemacht ist, von uns und unseren Nachkommen von nun an zu
ewigen Zeiten zu halten, wie denn dieselben pro pacto, pro staluto
lamiliae, quod transiit in slormam contrackus, ja weil dieselbige dergestalt
284) S. über dieselben v. Kamptz Literatur S. 24 flg. v. Ohnesorge,
Geschichte des Entwickelungsganges der preußischen Monarchie S. 152 flg.
v. Lancizolle, Geschichte der Bildung des preußischen Staates S. 509 flg.,
671. In Betreff der Primogeniturfolge ist außer den im Terte berücksichtigten
Hausgesetzen noch besonders Bezug zu nehmen auf das Testament Friedrich Wilhelm's
l. vom 1. Juli 1714 und auf das „pactum Fridericionum“ vom 24. Juni,
11. und 14. Juli 1752, geschlossen zwischen König Friedrich II. und den Markgrafen
von Franken Friedrich und Carl Friedrich Wilhelm.
5