Full text : Der Preußische Staat.

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Dieser  in  die  Verfassungsurkunde  vom  5.  December  1848  Art.  51
und  vom  31.  Januar  1850  Art.  53  übergegangene  Grundsatz  beruht  auf
den  königlichen  Hausgesetzen?s4).  In  der  letztwilligen  Anordnung
des  Kurfürsten  Friedrich's  l.  von  1437  und  deren  Bestdtigung  in  dem
sogen.  Cadolzburger  Testamente  (II.  d.  Cadolzburg  Sonntag
nach  Kreuzes-Erhöhung)  1440  ist  noch  eine  Theilung  unter  die  vier
Söhne  des  Landesherrn,  mit  der  Fortdauer  gegenseitiger  Succession,
verfügt.  Eine  andere  Ordnung  verabredete  Albrecht  Achilles  in
der  „Theilung,  Ordnung,  Satzung,  Vertrag  und  Einigung  d.  d.  Cöln
an  der  Spree  am  Tage  Matthiä  1473/(sog.  Achillea,  Nispositio  Achillea).
Es  darf  darnach  nie  mehr  als  drei  regierende  Fürsten  geben;  die  Marken
sollen  auf  ewige  Zeiten  ungetheilt  mit  der  Kurwürde  dem  dltesten
Sohne  zufallen  und  nach  dessen  unbeerbtem  Tode  dem  ültesten  Bruder;
das  fränkische  Land  kann  in  zwei  Theile,  unterhalb  des  Gebirges  (Ansbach)
  und  oberhalb  des  Gebirges  (Bayreuth)  zerfallen.  Die  Erbhuldigung
  soll  in  jedem  Landesthelle  eventuell  auch  auf  die  in  den
anderen  Landen  regierenden  Herren  und  deren  männliche  Leibes-Lehnserben
  gerichtet  werden;  die  in  den  geistlichen  Stand  getretenen  Herren
sind  unfahig  zur  Succession.  Etwa  vorfindliche  Schulden  sollen  zu
gleichen  Lasten  übernommen  werden.  Unversorgte  Söhne  und  Tochter
erhalten  eine  Abfindung,  resp.  Leibgeding  und  Heurathsgut,  aber  nie
in  Land  und  Leuten.  Von  den  ererbten  Besitzungen  dürfen  die  Herren
und  ihre  Erben  weder  sämmtlich  noch  sonderlich  irgend  Etwas  vergeben,
versetzen  oder  verkaufen.  —  An  die  Achillea  schließt  sich  der  Gerger
Hausvertrag,  vom  Markgrafen  Georg  Friedrich  von  Ansdach-Bayreuth
  und  dem  Kurfürsten  Joachim  Friedrich,  auf  Grund  einer
Unterhandlung  zu  Gera  im  Jahre  1598,  am  29.  April  1599  zu  Magdeburg
  unterzeichnet,  und  nach  des  Markgrafen  Tode  vom  Kurfürsten
und  seinen  beiden  ältesten  Brüdern  zu  Onolzbach  am  11.  Juni  1603
vollzogen.  Zuvörderst  heißt's  darin:  „Wir  haben  alle  Wege  einmüthig
  dafür  geachtet  des  Kurfürsten  Alberti  Achillis  Verordnung,
welche  auch  Kaiser  Friedrich  Ul.  auf  dem  Reichstage  .  confirmirt  hat,
wie  ingleichen  mit  Vorbewußt,  Consens  und  Vollwort  ihrer  Gnaden
Söhne  gemacht  ist,  von  uns  und  unseren  Nachkommen  von  nun  an  zu
ewigen  Zeiten  zu  halten,  wie  denn  dieselben  pro  pacto,  pro  staluto
lamiliae,  quod  transiit  in  slormam  contrackus,  ja  weil  dieselbige  dergestalt

284)  S.  über  dieselben  v.  Kamptz  Literatur  S.  24  flg.  v.  Ohnesorge,
Geschichte  des  Entwickelungsganges  der  preußischen  Monarchie  S.  152  flg.
v.  Lancizolle,  Geschichte  der  Bildung  des  preußischen  Staates  S.  509  flg.,
671.  In  Betreff  der  Primogeniturfolge  ist  außer  den  im  Terte  berücksichtigten
Hausgesetzen  noch  besonders  Bezug  zu  nehmen  auf  das  Testament  Friedrich  Wilhelm's
  l.  vom  1.  Juli  1714  und  auf  das  „pactum  Fridericionum“  vom  24.  Juni,
11.  und  14.  Juli  1752,  geschlossen  zwischen  König  Friedrich  II.  und  den  Markgrafen
  von  Franken  Friedrich  und  Carl  Friedrich  Wilhelm.

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