Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §88  4,  5.  55

7.  Findelkinder.  Die  Vorschrift  über  die  St  A.  der  Findelkinder
  ist  neu,  entspricht  aber  dem  bisher  auch  ohne  Gesetz  anerkannten
  Recht.

Das  Gesetz  gibt  nur  eine,  jederzeit  widerlegbare  Vermutung.

Auf  die  Schutzgebiete  bezieht  sich  die  Vorschrift  nicht.  §  35.

Ob  man  hier  die  Schiffe  auch  als  Teil  des  Gebietes  ihres
Heimatstaates  wird  ansehen  können,  erscheint  zweifelhaft.  Ich
möchte  die  Frage  verneinen.

8.  Kinder  Staatenloser.  Das  deutsche  Recht  bringt  Geburt
und  St  A.  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Abstammung  zusammen,  sieht
dagegen  ganz  von  dem  Ort  der  Geburt  ab.  Sind  Vater  oder
Mutter  staatenlos,  so  werden  es  auch  die  Kinder.  Einl.  39  und  §  31.

9.  Kinder  von  Ausländern.  Das  eheliche  Kind  eines  Ausländers
  und  das  uneheliche  einer  Ausländerin  erwerben  durch  die
Geburt  im  Inland  nicht  die  Eigenschaft  des  Deutschen.  Vielmehr
ist  für  sie  der  einzige  Erwerbsgrund  die  Einbürgerung  nach  §  8
bis  16  des  Gesetzes,  für  uneheliche  Kinder  daneben  die  Legitimation
  nach  §  5,  falls  der  Vater  Deutscher  ist.

10.  URA.  Faur  Abkömmlinge  von  Deutschen,  die  die  U##.
besitzen,  gilt  natürlich  auch  das  Recht  der  Abstammung.  Das  ergibt
  sich  aus  der  entsorechenden  Anwendung  der  Vorschrift  4.  Die
Anwendung  des  zweiten  Absatzes  —  über  die  StA.  der  Findelkinder
  —  ist  durch  §  35  ausdrücklich  ausgeschlossen.

8  5.

Eine  nach  den  uuW  Gesetzen  wirksame  Legitimation
durch  einen  Deutschen  begründet  für  das  Kind  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters.  -

1.  Geschichte.  Die  Vorschrift  ist  inhaltlich  nicht  verändert
worden.
2.  Legitimation.  Das  BGB.  kennt  zwei  Arten  der  Legitimation:

1.  durch  nachfolgende  Ehe  —  1719  bis  1722  —  der  Vater
heiratet  die  Mutter  —,
2.  durch  Ehelichkeitserklärung  —  1723  bis  1740  —.
Die  Ehelichkeitserklärung  ist  eine  Verfügung  der  Staatsgewalt,  die
von  deren  Ermessen  abhängt  und  ohne  Angabe  von  Gründen  versagt
  werden  kann.  1734  BeB.  Die  Gründe  der  Versagung
können  gerade  in  den  Wirkungen  auf  die  StlA.  liegen.  Die
Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Behbrden  die  Ehelichkeitserklärung