Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 6, 6. 57 
Eines der wichtigsten Ergebnisse der rechtlichen Stellung eines 
ehelichen Kindes ist, daß es die St A. seines Vaters teilt. Gegen- 
Über der Wortfassung des BG. ist es zu bedauern, daß man die 
ausdrückliche Vorschrift des alten Gesetzes sortgelassen hat. Man ist 
jetzt zu der mit dem Wortlaut schlecht zu vereinigenden und des- 
halb zu tadelnden Auslegung gezwungen, die Vorschrift des BG. 
beziehe sich nicht auf die gesamte rechtliche Stellung, sondern nur 
auf die des bürgerlichen Rechts. Die Frage nach der Geltung 
der allgemeinen Vorschriften des BGB. für das öffentliche Recht 
ist in der RA. besprochen, aber offen gelassen worden. KB. 16. 
Die StA. gehört dem ganzen Rechtsgebiet an. Sie umfaßt das 
bürgerliche ebenso wie das öffentliche Recht. Da zudem die Er- 
werbsgründe für die St A. im gewöhnlichen Laufe des Lebens 
gerade auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts liegen — Geburt 
und Eheschließung — hätte man die Ausschließung der Annahme 
an Kindesstatt lieber aussprechen sollen. 
Ueber die Annahme an Kindesstatt bei der Aufnahme §§ 7 Abs. 2, 
16 Abs. 2, bei der Einbürgerung §§ 9 Abs. 2 Ziffer 1, 13, 16 
Abs. 2, 19, 29, bei der U A. 833. 
6. Rückwirkende Kraft hat die Legitimation nicht. Die Sti. 
des Kindes beginnt mit dem Eintritt der L. Das ergibt sich so- 
wohl aus der Fassung des RSt: Die L. begründet die St., 
wie aus der Fassung des BG., 1719, 1736: Das Kind erlangt 
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. 
7. Andere Beziehungen zwischen L. und StA. 8§§ 16 Abf. 2, 
17 Ziffer 5 und 29. 
8. Un# A. Besitzt der legitimierende Vater die U ., so er- 
wirbt sie auch des Kind. Für die Ehelichkeltserklärung ist hier 
nach BGB. 1723 der Reichskanzler zuständig. 
8 6. 
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt 
die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
1. Geschichte. Einleitung 34—6. Erläuterung 1 zu § 3. 
2. Die Frau. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Rasse 
oder Staatszugehörigkeit, sondern nur nach dem Geschlecht. Durch 
Eheschließung mit einem Deutschen erlangt daher auch die farbige 
Frau die Rl. 
Soweit noch Sklaverei besteht, ist anzunehmen, daß die Frau 
durch eine solche Ehe die Freiheit erlangt.
	        
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