Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 6, 6. 57
Eines der wichtigsten Ergebnisse der rechtlichen Stellung eines
ehelichen Kindes ist, daß es die St A. seines Vaters teilt. Gegen-
Über der Wortfassung des BG. ist es zu bedauern, daß man die
ausdrückliche Vorschrift des alten Gesetzes sortgelassen hat. Man ist
jetzt zu der mit dem Wortlaut schlecht zu vereinigenden und des-
halb zu tadelnden Auslegung gezwungen, die Vorschrift des BG.
beziehe sich nicht auf die gesamte rechtliche Stellung, sondern nur
auf die des bürgerlichen Rechts. Die Frage nach der Geltung
der allgemeinen Vorschriften des BGB. für das öffentliche Recht
ist in der RA. besprochen, aber offen gelassen worden. KB. 16.
Die StA. gehört dem ganzen Rechtsgebiet an. Sie umfaßt das
bürgerliche ebenso wie das öffentliche Recht. Da zudem die Er-
werbsgründe für die St A. im gewöhnlichen Laufe des Lebens
gerade auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts liegen — Geburt
und Eheschließung — hätte man die Ausschließung der Annahme
an Kindesstatt lieber aussprechen sollen.
Ueber die Annahme an Kindesstatt bei der Aufnahme §§ 7 Abs. 2,
16 Abs. 2, bei der Einbürgerung §§ 9 Abs. 2 Ziffer 1, 13, 16
Abs. 2, 19, 29, bei der U A. 833.
6. Rückwirkende Kraft hat die Legitimation nicht. Die Sti.
des Kindes beginnt mit dem Eintritt der L. Das ergibt sich so-
wohl aus der Fassung des RSt: Die L. begründet die St.,
wie aus der Fassung des BG., 1719, 1736: Das Kind erlangt
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
7. Andere Beziehungen zwischen L. und StA. 8§§ 16 Abf. 2,
17 Ziffer 5 und 29.
8. Un# A. Besitzt der legitimierende Vater die U ., so er-
wirbt sie auch des Kind. Für die Ehelichkeltserklärung ist hier
nach BGB. 1723 der Reichskanzler zuständig.
8 6.
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt
die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
1. Geschichte. Einleitung 34—6. Erläuterung 1 zu § 3.
2. Die Frau. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Rasse
oder Staatszugehörigkeit, sondern nur nach dem Geschlecht. Durch
Eheschließung mit einem Deutschen erlangt daher auch die farbige
Frau die Rl.
Soweit noch Sklaverei besteht, ist anzunehmen, daß die Frau
durch eine solche Ehe die Freiheit erlangt.