Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

56  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  5.

zu  erteilen  haben.  In  Preußen  ist  es  der  Justizminister,  für  Adelige
ist  Genehmigung  des  Königs  einzuholen.

Die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  wirkt  dagegen  kraft
Gesetzes.  Besonders  wichtig  ist  die  Bestimmung  1720  Abs.  2  BGB.,
nach  welcher  die  Vaterschaft  des  Ehemannes  vermutet  wird,  wenn
dieser  sie  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde
anerkennt.  Damit  kann  der  Mann  auch  cin  uneheliches  Kind  seiner
Frau,  das  von  einem  anderen  Manne  stammt,  legitimieren,  ein
Fall,  der  nicht  selten  vorkommt.

Gegenüber  einer  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  kann  die
Staatsgewalt  stets  den  Erwerb  der  StA  bestreiten,  mit  der  Behauptung,
  daß  das  Kind  nicht  dem  legitimierenden  Vater  entstamme.
Eine  vorherige  Anfechtung  oder  gerichtliche  Feststellung  ist  hier  nicht
nötig.  Nur  liegt  dem  Staat  gegenüber  den  Vermutungen,  die
BG.  1720  aufstellt,  die  Beweislast  ob.

Der  Ausdruck  Legitimation  kommt  übrigens  nur  in  den  Ueberschriften,
  nicht  auch  im  Wortlaut  des  BG.  vor.

Für  die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  sind  die  zu  §  4
erläuterten  Bestimmungen  über  Rechtsgültigkeit,  Nichtigkeit  und
Anfechtbarkeit  der  Ehe  auch  maßgebend.

3.  Nach  deutschen  Gesetzen  wirksam.  Früher  hieß  es:  den
gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgt.  Die  V.  schlug  vor:  nach
den  deutschoyn  Gesetzen  bewirkt.

Gemäß  EßBB.  22  ist  hier  stets  das  deutsche  Recht  maßgebend,
gleichviel,  wo  die  Legitimation  erfolgt.  Für  die  Form  der  Eheschließung
  gilt  allerdings  auch  hier  nach  EBGB.  11  die  Erleichterung,
  daß  die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes  genüge.

4.  St  A.  der  Mutter.  Das  Gesetz  stellte  früher  als  Bedingung
für  den  Erwerb  der  StA.  durch  Legitimation  noch  auf:  besitzt  die
Mutter  nicht  die  StA#pdes  Vaters.  Man  hat  dies  als  selbstverständlich
  fortgelassen.  Ist  die  Mutter  des  unehelichen  Kindes
schon  selbst  Deutsche,  so  ist  damit  das  Kind  nach  §  4  auch  deutsch.
Die  Legitimation  wirkt  dann  auf  die  St  A.  nicht  ein.

5.  Annahme  an  Kindesstatt.  Das  Gesetz  sagte  früher  in  §  2
Abs.  2,  daß  die  Adoption  für  sich  allein  die  St  A.  nicht  begründe.
Die  V.  hat  diesen  Satz  fortgelassen,  weil  sich  aus  der  Fassung  des
Gesetzes  deutlich  ergebe,  daß  §  2  —  jetzt  §  3  —  die  Erwerbsgründe
  erschöpfend  aufzähle.  Im  R.  ist  die  Frage  nicht  besprochen
worden.

Nun  sagt  Be.  1757  ohne  Einschränkung:

Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  des  Annehmenden.