58 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. §88 6, 7.
3. Die Wirkung der Eheschließung auf die StA. der Frau.
Das Gesetz spricht in § 6 nur die eine Seite der Wirkung aus:
den Erwerb der St des Mannes. Ueber das Schicksal der bisher
bestehenden St A. der Frau sagt das Gesetz in § 17 Ziffer 5 nur,
daß eine Deutsche ihre St A. verliere, wenn der Gatte die Std.
in einem anderen Bundesstaat besitze. Eine Ausländerin dagegen
verliert durch Eheschließung mit einem Deutschen ihre bisherige
St A. nach deutschem Rechte nicht. Jedoch tritt der Verlust der
ausländischen St A. meistens nach dem Rechte des Heimatsstaates
der Frau ein. — So in Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß-
britannien, Italien, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn, Ruß-
land, der Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten, Mexiko und
Japan.
Besitzt der Mann eine mehrfache St A., so überträgt er sie durch
die Eheschließung auch auf die Frau. Einl. 27.
Form der Eheschließung s. Erl. 4 zu § 4.
4. Die StA. der Frau während der Ehe. Einleitung 34
und Erläuterung zu 7, 10, 16 Abs. 2, 18, 23 Abs. 2, 25, 29,
32, 35 und 40. ,
5. Ehescheidung. Die Scheidung allein wirkt nicht auf die
St A. Die geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die bei der Ehe-
schließung Deutsche war, hat jedoch nach § 10 das Recht auf
Einbürgerung in den Bundesstaat, in dem sie sich niedergelassen hat.
Bleibt die geschiedene Frau im Auslande, so kann sie nach
§ 13 von dem Bundesstaat, dem sie früher angehört hat, ein-
gebürgert werden. Sie kann auch gemäß § 33 die unmittelbare
NA. erlangen.
Bei Ablehnung des Antrags in den Fällen 7 und 10 ist nach
§ 40 der Rekurs gegeben.
6. Die St A. der Witwe. Es gilt das gleiche wie für die
geschiedene Frau s. Erläuterung 5. Die Frau eines für tot
Erklärten gilt auch als Witwe. § 10.
7. Nichtige und anfechtbare Ehe. Erläuterung 4 und 5 zu 4.
8. um A. Durch die Eheschließung wird auch die U##. des
Mannes auf die Frau übertragen.
§ 7.
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundes-
staat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen
Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach