Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

60  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  9  7.

4.  Niederlassung.  Das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  11.  1867  sagt  in  §  1:
„Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Reiches:
1.  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er
eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen

  imstande  ist.
Das  BGB.  unterscheidet  —  in  §  7  —  Wohnsitz  und  Niederlafsung
  so:

„Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet
an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz

Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung
mit  dem  Willen  aufgehoben  wird,  sie  aufzugeben.“

Wenn  das  RöSt.  in  §  ?7  auch  schlechthin  von  Niederlassung  spricht,
so  wird  man  darunter  doch  nur  die  ständige  Niederlassung  verstehen
  können.  Wer  z.  B.  zu  bestimmten  Zwecken  eine  auf  bestimmte
  Zeit  berechnete  Niederlassung  nimmt,  kann  aus  §  7  keine
Rechte  herleiten.

Nicht  erforderlich  ist  der  Besitz  einer  eigenen  Wohnung.  Es
genügt  ein  durch  Nachmiete  —  wie  man  wohl  statt  Aftermiete
sagen  könnte  —  begründetes  Unterkommen.  —  f.  MBl.  1868
S.  266.  —

Die  Niederlassung  muß  vollzogen  sein.  Die  Absicht  der  Niederlassung
  genügt  nicht,  um  den  Anspruch  aus  §  7  zu  begründen.
Der  Staat  kann  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  gewähren,  und
zwar  auch  dann,  wenn  die  Niederlassung  überhaupt  nicht  erfolgt.

5.  8§  3  bis  5  des  Gesetzes,  über  die  Freizügigkeit  lauten:

83.

Insoweit  bestrafte  Personén  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Pölizeibehörde  unterworfen  werden  können,
behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen
in  einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate
  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten
Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden
sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem  anderen  Bundesstaate  von  der
Landespolizeiverwaltung  verweigert  werden.

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften
und  Bezirke,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  gestatten,  werden
hlermit  aufgehoben.

 

84.
Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur
dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hin-