Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 7. 59
den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts rechtfertigt. -
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des
Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vor-
mundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elter-
licher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person
wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter
gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so
bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters.
1. Geschichte. Absatz 2 ist neu.
2. Aufnahme ist die durch Verfügung der Staatsgewalt erfolgende
Verleihung der St A. eines Bundesstaates an einen Deutschen.
§ 7 gibt die Voraussetzungen für die Aufnahme. Ein besonderer
Fall — die Aufnahme durch Anstellung als Beamter — ist in
§ 14 geregelt. Die Wirkungen der Aufnahme ordnet §& 16, die
Kosten § 38 — Aufnahmeurkunden nach § 7 sind kostenfrei —,
endlich trifft § 39 Bestimmung über die Form der Urkunden und
die Zuständigkeit der Behörden.
Wichtig ist § 7 besonders in Verbindung mit § 21.
3. muß. Jeder Deutsche hat aus § 7 den Anspruch auf
Aufnahme. § 40 bestimmt die Rechtsmittel gegen Ablehnun
Aus der Eusbebeltenme ae Rechemt, t daß h-
Bundesstaaten über die Bedingungen des 7 hinaus keine
schwereren stellen können. Wohl aber rienens sie — im Einzel-
falle oder allgemein — leichtere Bedingungen festsetzen. Diese
von Riedel bestrittene, von Cahn vertretene Auffassung erscheint
sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn des Gesetzes be-
rechtigt. Sie entspricht auch der Forderung, daß die zwischen
den Bundesstaaten noch bestehenden Schranken zu Gunsten des
einheitlichen Rechtsverkehrs möglichst beseitigt werden sollen.
Dies bezieht sich aber nur auf den ersten Absatz. Der zweite,
neue Absatz gibt mit seinen Formvorschriften Recht, das keiner
landesrechtlichen Abänderung unterliegt. Erl. 5 zu 8.