Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  888,  9.  69

weis  eines  für  bestimmte  Zeit  ausreichenden  Vermögens  ist  nicht
erforderlich.  Es  genügt  die  nach  menschlicher  Voraussicht  für  den
Unterhalt  ausreichende  Verbindung  von  Arbeitskraft  und  Arbeitsgelegenheit.


12.  zu  hören.  Gemeinde  und  Armenverband  haben  nur  das
Recht  der  Aeußerung.  Ist  die  Behörde,  die  über  die  Einbürgerung
zu  entscheiden  hat,  anderer  Auffassung  als  Gemeinde  oder  Armenverband,
  so  haben  diese  kein  Widerspruchsrecht.  Eine  Verschiedenheit
der  Auffassung  wird  vor  allem  über  die  Unbescholtenheit  vorkommen
können.

13.  UR  A.  Ausdrücklich  ausgeschlossen  ist  nach  §  35  die  Anwendung
  des  Abs.  2.

Ob  Abs.  1  entsprechend  anzuwenden  sei,  kann  deshalb  zweifelhaft
sein,  weil  der  Erwerb  der  URA.  durch  Einbürgerung  in  §  33
Ziffer  1  besonders  geregelt  worden  ist.  Dafür  spricht  der  Umstand,
daß  der  Inhalt  des  §  35  in  der  Regierungsvorlage  mit  dem
jetzigen  §  33  vereinigt  war,  daß  die  Trennung  nur  aus  Gründen
der  Fassung  vorgenommen  ist,  und  daß  man  die  Anwendbarkeit
als  zweifelsfrei  bezeichnet  hat.  —  KB.  22.  —

Ueber  die  Niederlassung  bei  Erwerb  der  UmRR#A.  Erl.  3.

14.  Einbürgerung.  Einleitung  24  und  Erläuterung  1  zu  3.

Durch  die  Einbürgerung  erlangt  der  Ausländer  die  Rechte  und
Pflichten  des  Deutschen.  Ueber  die  Wehrpflicht  s.  Ml.  1847,  305
und  1860,  194.  Wer  bereits  in  seinem  Heimatstaat  gedient  hat,
bleibt  vom  deutschen  Wehrdienste  frei.

5D

Die  Einbürgerung  in  einen  Bundesstaat  darf  erst  erfolgen,
  nachdem  durch  den  Reichskanzler  festgestellt  worden
ist,  daß  keiner  der  übrigen  Bundesstaaten  Bedenken  dagegen
  erhoben  hat;  erhebt  ein  Bundesstaat  Bedenken,  so
entscheidet  der  Bundesrat.  Die  Bedenken  können  nur  auf
Tatsachen  gestützt  werden,  welche  die  Besorgnis  rechtfertigen,
daß  die  Einbürgerung  des  Antragstellers  das  Wohl  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung

1.  auf  ehemalige  Angehörige  des  Bundesstaats,  bei

dem  der  Antrag  gestellt  wird,  auf  deren  Kinder