Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

70  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  89.

oder  Enkel  sowie  auf  Personen,  die  von  einem  Angehörigen
  des  Staates  an  Kindes  Statt  angenommen
sind,  es  sei  denn,  daß  der  Antragsteller  einem  ausländischen
  Staate  angehört,

2.  auf  Ausländer,  die  im  Deutschen  Reiche  geboren
sind,  wenn  sie  sich  in  dem  Bundesstaate,  bei  dem
der  Antrag  gestellt  wird,  bis  zur  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  dauernd  aufgehalten
haben  und  die  Einbürgerung  innerhalb  zweier  Jahre
nach  diesem  Zeitpunkt  beantragen.

1.  Geschichte.  Bisher  hatte  jeder  Bundesstaat  über  die  Einbürgerung
  von  Ausländern  allein  zu  entscheiden.  Die  Grundsätze
waren  nicht  einheitlich.  In  einigen  Staaten,  Bayern,  Württemberg,
  Sachsen,  Lübeck  und  Hamburg,  bestanden  besondere  er
schwerende  Vorschriften,  in  anderen  Staaten  —  besonders  wurde
dies  von  Preußen  behauptet  —  verhielt  sich  die  Handhabung  des
Gesetzes  in  gewissen  Fällen  der  Einbürgerung  abgeneigt.  War  ein
Ausländer  aber  einmal  in  einem  Bundesstaat  eingebürgert,  so
konnte  er  fortan  nach  §7  in  jedem  anderen  Bundesstaate  die  Aufnahme
  beanspruchen.  So  führte  der  Mangel  einheitlicher  Grundsätze
  dazu,  Ausländern  die  Umgehung  landesrechtlicher  Maßnahmen
zu  ermöglichen.  Um  diesem  Uebelstand  ein  Ende  zu  machen,  beschloß
  der  Bundesrat  auf  Antrag  Preußens  am  22.  7.  1891,  die
Bundesstaaten  sollten  ersucht  werden,  vor  Entscheidung  über  die
Naturalisationsgesuche  früherer  Reichsangehöriger  deren  Heimatstaat,
und  bei  Gesuchen  von  Ausländern,  die  sich  in  einem  Bundesstaat
aufhielten  oder  aufgehalten  hätten,  diesen  Bundesstaat  zu  hören.

Die  V.  ging  über  diese  Regelung,  deren  Rechtsgrundlage  —  wohl
zu  Unrecht  —  angezweifelt  wurde,  hinaus.  Die  Vorschrift  wurde
im  R.  lebhaft  bekämpft,  endlich  aber  doch  mit  einigen  Sicherungsvorschriften
  angenommen.  Die  Gründe,  welche  zum  Widerspruch
berechtigen,  sind  eingeschränkt,  und  es  sind  für  eine  Reihe  von
Ausländern  die  Vorschristen  außer  Anwendung  gelassen.

2.  Verfahren.  Die  Ausführungsvorschristen  des  Bundesrats
befinden  sich  in  dem  Anhang.

3.  Bedenken.  Zugelassen  sind  nur  Bedenken,  welche  auf
Tatsachen  gestützt  werden,  welche  die  Besorgnis  rechtsertigen,