Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

68  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  8.

Im  R.  hat  man  lebhaft  über  diesen  „Kautschukbegriff“  gestritten.
Prot.  S.  252,  267,  272,  5299,  5307,  5310,  5329.  Verschiedentlich
  hat  man  gefordert,  der  Begriff  solle  gestrichen  werden.
Stärkeren  Anklang,  wenn  auch  nicht  die  Mehrheit,  hat  der  Gedanke
  gefunden,  den  Begriff  fest  zu  umgrenzen,  insbesondere  auszusprechen:
  der  Mangel  der  Unbescholtenheit  dürfe  nicht  in  Tatsachen
  erblickt  werden,  die  der  politischen  Gesinnung  oder  Betätigung
  des  Antragstellers  oder  seiner  Konfession  entnommen  seien.
(Antrag  1010  Prot.  S.  5299.)

Der  diesem  Antrag  zu  Grunde  liegende  Gedanke  ist  wohl  nicht
ganz  richtig  gefaßt.  Gemeint  ist,  daß  nicht  eine  politische  oder
kirchliche  Gesinnung  oder  Betätigung  als  solche  die  Bescholtenheit
  zur  Folge  haben  solle.  Politisches  oder  kirchliches  Verhalten
kann  im  Einzelfalle  sehr  wohl  zu  dem  Vorwurf  der  Bescholtenheit
führen.  Der  Begriff  Unbescholtenheit  beschränkt  sich  nicht  etwa
nur  auf  das  Gebiet  des  Geschlechtslebens,  sondern  umfaßt  den
ganzen  Wirkungskreis  des  Menschen,  und  gerade  auch  die  staatsbürgerliche
  Betätigung.  Man  wird  einer  Erörterung  des  Begriffes
  Unbescholtenheit  nicht  damit  begegnen  können,  ein  Anspruch
auf  Einbürgerung  bestehe  hier  nicht,  und  die  Staatsgewalt  brauche
niemand  einzubürgern,  der  ihr  nicht  genehm  sei.  Eine  einheitliche
  Gestaltung  des  Begriffes  ist  schon  deshalb  erforderlich,  weil
er  auch  für  Fälle  gilt,  in  denen  ein  Anspruch,  sogar  ein  mit
Rechtsmitteln  verfolgbarer  gegeben  ist.  —  &  10,  11,  12,  13,  30.  —

Begriffe  wie  Unbescholtenheit  lassen  sich  durch  Wörter  des  Gesetzes
  nicht  umgrenzen,  nicht  mit  einem  lebensvollen  Inhalt  erfüllen.
  Hier  muß  die  ausgebildete  sittliche  Persönlichkeit  dessen
eingreifen,  der  den  Begriff  im  Leben  anzuwenden  hat.  Damit
erledigen  sich  die  Angriffe  auf  den  „Kautschukbegriff“.

Der  wichtigste  Gedanke  ist  wohl  der,  daß  für  die  Bescholtenheit
nicht  ein  einzelner  Umstand  herausgegriffen  werden  dürfe,  sondern
daß  die  gegen  wärtige  sittliche  Persönlichkeit  als  Ganzes  zu
betrachten  set.  Dabei  ist  gegenüber  einer  früheren  Verfehlung  das
spätere  Verhalten  in  Betracht  zu  ziehen.

8.  Unterkommen.  Erläuterung  4  zu  7.

9.  Angehörigen.  Erläuterung  5  zu  7.

10.  Armenverband.  Die  Zusammensetzung  der  Orts=  und
Landarmenverbände  ist  nach  §  8  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  landesrechtlich  geregelt.  In  der  Regel  bildet  die
Gemeinde  zugleich  den  Ortsarmenverband.

11.  zu  ernähren  imstande  ist.  Es  kommt  hier,  anders  als  in
§7.,  auch  die  Besorgnis  vor  künftiger  Verarmung  in  Frage.  Nach-