Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  8.  67

Wünschenswert  ist  allerdings,  daß  die  Grundsätze  für  die  Gewährung
  des  Bürgerrechts  an  Ausländer  einheitlich  gestaltet  werden.
Erstens  ist  dies  wegen  der,  zwar  durch  §  9  eingeschränkten,  aber
nicht  ausgeschlossenen  Umgehung  von  Erschwerungen  zu  erstreben.
Zweitens  ist  die  Zersplitterung  gerade  auf  diesem  Rechtsgebiete
geeignet,  das  Ansehen  des  Reiches  im  Auslande  herabzusetzen.

Erl.  3  zu  7.

6.  Geschäftsfähigkeit.  Abgesehen  von  der  Ersetzung  des  Wortes
Dispositionsfähigkeit  durch  das  dem  Sprachgebrauch  des  BG.
entsprechende:  Geschäftsfähigkeit  bringt  das  neue  Gesetz  die  wichtige
Anderung,  daß  die  Geschäftsfähigkeit  in  erster  Reihe  nicht  nach
dem  Heimatsrecht  des  Ausländers,  sondern  nach  deutschem  Recht
beurteilt  wird.  Dies  enthält  eine  Erweiterung  des  in  EBGB.  7
ausgesprochenen  Grundsatzes.

Die  Anderung  ist  vor  allem  wichtig  für  die  Aufnahme  verheirateter
  Ausländerinnen.  Es  kommt  nicht  mehr  darauf  an,  ob
diese  infolge  der  Eheschließung  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  sind.  Das  deutsche  Recht  kennt  keine  solche  Beschränkung
mehr.  Der  in  EBB.  200  Abs.  3  gemachte  Vorbehalt  kommt
hier  nicht  in  Betracht,  denn  er  bezieht  sich  nur  auf  Ehen,  welche
Deutsche  vor  dem  1.  1.  1900  geschlossen  haben.

Unbeschränkt  geschäftsfähig  ist  nach  deutschem  Recht  —  BGB.  104
bis  115  und  E#GB.  7  —:

1.  wer  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,
2.  wer  für  volljährig  erklärt  ist,
3.  ein  minderjähriger  Ausländer  nach  seiner  Einbürgerung,
falls  er  nach  seinem  Heimatsrecht  volljährig  war  oder  als
v.  galt.
Der  dritte  Fall  ist  von  Bedeutung  für  die  Einbürgerung  von
Persern,  Türken,  Schweizern  und  Japanern.  Die  Volljährigkeit
beginnt  nämlich  mit  der  Vollendung  des
15.  Lebensjahres  in  Persien,
16.  Lebensjahres  für  Mohammedaner  in  der  Türkei,
20.  Lebensjahres  in  der  Schweiz,
20.  Lebensjahres  in  Japan.
Cahn,  Erl.  6a  zu  8.

Für  die  Geschäftsunfähigen  oder  beschränkt  Geschäftsfähigen  verweist
  §  8  auf  §  7  Abs.  2  Satz  2.  Die  Fassung  dieser  Vorschrift
führt  daher  auch  hier  zu  einer  Erschwerung  für  die  wegen  Geisteskrankheit
  Entmündigten.  Erl.  11  zu  7.

7.  Unbescholtenheit.  Dieser  Begriff  wird  seit  langer  Zeit  in
dem  Polizeiverwaltungsrecht  Deutschlands  verwendet.

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