Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  9.  73

a)  Jemand  hat  die  RA.  verloren,  aber  keine  ausländische
StA.  erlangt.
b)  Kinder  und  Enkel  solcher  Menschen  sind  staatenlos  geblieben.
c)  Angenommene  Kinder,  die  staatenlos  sind  oder  durch  die
Annahme  an  Kindesstatt  geworden  sind,  stellen  den  Antrag.
Das  Verfahren  aus  8§  9  findet  also  statt:
1.  für  alle  Ausländer,  die  zur  Zeit  der  Einbürgerung  eine
fremde  StA.  besitzen,
2.  für  den  Fall  der  Niederlassung  in  einem  anderen  Bundesstaat
  als  dem  Heimatsstaat.
Damit  wird  die  Anwendung  der  Ziffer  1  des  zweiten  Absatzes
auf  eine  voraussichtlich  sehr  geringe  Zahl  von  Fällen  beschränkt.

6.  Ansnahme  Ziffer  2.  Die  Ausnahme  betrifft  Ausländer  ohne
Unterschied,  ob  sie  Abkömmlinge  ehemaliger  Deutschen  sind  oder  nicht.
Voraussetzungen  für  die  Befreiung  von  §  9  Abl.  1  sind:

a)  Geburt  im  Deutschen  Reiche.

—  Durch  diese  Fassung  ist  wohl,  entgegen  der  sonst
in  §  2  Abs.  2  vorgeschriebenen  Behandlung,  die  Einbeziehung
  der  Schutzgebiete  ausgeschlossen  —.

b)  Dauernder  Aufenthalt  bis  zur  Vollendung  des
21.  Lebensjahres,  und  zwar  in  dem  Bundesstaat,
  der  ein  bürgern  soll.

—  Unter  Aufenthalt  wird  man  hier  nur  den  regelmäßigen,
  an  die  Begriffe  Niederlassung  und  Wohnsitz
anknüpsenden  zu  verstehen  haben.  Unterbrechungen
durch  Reisen  dürften  unschädlich  sein.  Die  Frage  ist
weichtig  für  Fälle,  in  denen  die  Kinder  in  Deutschland
erzogen  werden,  die  Eltern  aber  im  Ausland  bleiben.
Man  könnte  hier  einwenden,  ein  regelmäßiger  Aufenthalt
  in  der  Fremde  während  der  Schulferien  gefährde
die  in  Ziffer  2  vorausgesetzte  Einwurzelung  des  Kindes
in  deutsches  Wesen.  Die  deutsche  Schule  und  der
ständige  Aufenthalt  in  Deutschland  werden  aber  hoffentlich
soviel  deutsche  Geistes=  und  Sittenbildung  übermitteln,
daß  man  die  Einbürgerung  wird  erleichtern  können.  —

c)  Der  Antrag  muß  bis  zur  Vollendung  des
23.  Lebensjahres  gestellt  sein.

Die  Frist  ist  wegen  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht  gesetzt.

Besonders  wichtig  ist  bei  der  Ausnahme  Ziffer  2,  daß  sie  nur
für  den  Bundesstaat  gilt,  in  dem  der  Antragsteller  sich  dauernd
aufgehalten  hat.  Infolge  dieser  Beschränkung  fällt  nur  ein  Teil
der  in  §  12  und  15  Abs.  2  genannten  Fälle  unter  die  Ausnahme.