Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

72  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  9.

deren  Dasein  und  Art  dargetan  und  damit  wahrnehmbar
gemacht  werden  kann,  sind  aus  dem  Kreise  der  Tatsachen
nicht  ausgeschlossen,  wohl  aber  alle  Ergebnisse  abstrakter
Schlußfolgerungen.“

—  Entsch.  in  Strafsachen  22,  158.  —

Diese  Abgrenzung  gründet  sich  auf  die  Fremdwörter:  konkret  —
abstrakt.  Man  darf  vielleicht  einfacher  sagen:  Tatsache  ist  jeder
Vorgang,  den  wir  auf  Grund  einer  Wahrnehmung
erkennen.

5.  Ausnahme  Ziffer  1.  Umfrage  und  Einspruchsrecht  sind  ausgeschlossen:


a)  wenn  der  Ausländer  früher  dem  Bundesstaat  angehört  hat,
bei  dem  er  sich  einbürgern  lassen  will,

—  das  trifft  einen  Teil  der  Fälle  §§  10,  11,  15  Abs.  2,
26  Abs.  3,  30,  31,  32  Abs.  3,  sowie  §  13,  für  welchen
in  Abs.  2  eine  besondere  Vorschrift  gegeben  worden  ist.
Erl.  8  zu  9  und  die  Erläuterung  zu  den  genannten
Vorschriften.  —

b)  für  Kinder  und  Enkel  der  zu  a  genannten  Personen,

—  wobei  es  für  eheliche  Abkömmlinge  auf  die  Sta.
des  Vaters,  für  uneheliche  auf  die  der  Mutter  ankommt.
Erl.  zu  4.  —

)  für  Personen,  die  von  einem  Angehörigen  des  Staates,
dessen  Bürgerrecht  erbeten  wird,  an  Kindesstatt  angenommen
worden  sind.

—  Die  Annahme  an  Kindesstatt  begründet  kein  Staatsbürgerrecht.
  Erl.  5  zu  5.  Vielmehr  ist  nur  die  Befreiung
  von  §  9  Abs.  1  für  den  Erwerb  einer  St  A.  wie
für  den  der  URA.  §#s  33  Abs.  2,  35  gegeben.  —

Fär  alle  drei  Fälle  der  Ziffer  1  ist  nun  aber  die  Ausnahme  bestimmt:
  es  sei  denn,  daß  der  Antragsteller  einem  ausländischen
  Staate  angehört.

Sprachlich  kann  dieser  Zusatz  sich  auch  nur  auf  den  zu  c  genannten
  Fall  beziehen.  Aus  B.  23  ergibt  sich  aber,  daß  er  alle
drei  Fälle  umfassen  solle.

Durch  diese  Ausnahme  wird  die  Ausschließung  des  §  9  Abs.  1
für  den  größten  Teil  der  drei  Gruppen  wieder  aufgehoben.  Es
ist  zweckmäßig,  das  doppelte  Nein  der  Gesetzesfassung:  keine  Anwendung
  es  sei  denn,  daß..  bei  der  Erläuterung  in  bejahende
  Form  zu  bringen.

Ausgeschlossen  ist  das  Verfahren  aus  99  nur  in
folgenden  Fällen  des  Antrages  bei  dem  Heimatstaat: