Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

74  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  9.

7.  UN  A.  Nach  §  35  ist  auch  §  9  auf  die  UHA.  entsprechend
anzuwenden.  Daraus  ergibt  sich,  daß  auch  für  die  UR#.  jeder
Bundesstaat  aus  §  9  Bedenken  erheben  kann,  und  daß  der  Bundesrat
  zu  entscheiden  hat.  Zweifelhaft  kann  hier  sein,  ob  ein  Bundesstaat
  gegen  ausgedehnte  Verleihung  der  Ul  deshalb  Bedenken
erheben  könnte,  weil  er  durch  eine  Stärkung  des  Reichsgedankens
sein  Staatswohl  gefährdet  glaubt.  Zu  besonderen  Schwierigkeiten
könnte  hier  die  nach  dem  Gesetz  bestehende  Möglichkeit  führen,  daß
ein  solche  Bedenken  anerkennender  Beschluß  des  Bundesrats  im
Rechtsmittelverfahren  nach  §  40  angefochten  werden  kbönnte.
Erl.  8  zu  9.

Ueber  die  Anwendung  des  Abs.  2  Ziffer  2  Erl.  6a  zu  9.

8.  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  des  Bundesrats.  Das
nach  §  9  geordnete  Verfahren  gilt  auch  für  einen  Teil  der  Fälle,
in  denen  ein  Anspruch  auf  Einbürgerung  gegeben  ist.  Dies  betrifft:


1.  §§  10,  11,  30  und  31,  sofern  die  Niederlassung  in  einem
anderen  als  dem  Heimatstaat  erfolgt  oder  der  Antragsteller
einem  ausländischen  Staate  angehört,

2.  §  15  Abs.  2,  sofern  die  Einbürgerung  außerhalb  des  Falles

§  9  Abs.  2  Zifsfer  2  beantragt  wird,
9§  26  Abs.  3  und  32  Abs.  3,  sofern  der  ehemalige  Deutsche

zur  Zeit  der  Antragstellung  einem  ausländischen  Staate
angehört  oder  die  Einbürgerung  bei  einem  anderen  als
dem  Heimatstaate  beantragt.

Nun  läßt  §  40  gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Einbürgerung
  in  den  genannten  Fällen  den  Rekurs  zu.  Eine  Beschränkung
  der  Nachprüfung  ist  nicht  angcordnet,  es  ist  daher  im
Rekursverfahren  auch  die  Zulässigkeit  und  ordnungsmäßige  Durchführung
  des  nach  §  9  Abs.  1  vorzunehmenden  Verfahrens  und
damit  auch  die  Entscheidung  des  Bundesrats  nachzuprüfen.

Bisher  ist  es  Grundsatz  des  deutschen  Staatsrechts  gewesen,  daß
die  Maßnahmen  des  Landesherrn,  soweit  sie  auf  Grund  von
Gesetzen  ergehen,  einem  Rechtsmittel  nicht  unterliegen.  Daß  von
diesem  Grundsatz  abgewichen  werden  solle,  ist  nirgends  bei  den
Beratungen  ersichtlich  geworden.  Vielmehr  ist  das  Gegenteil  ausgesprochen.
  Pr.  57641!  Anscheinend  hat  man  bei  der  in  der
zweiten  Beratung  des  R.  vorgenommenen  Einfügung  des  §  40
—  Pr.  5334—  5340  —  übersehen,  zu  welchen  Folgerungen  die
Fassung  führt.  Man  hat  angenommen,  §  9  gelte  nur  für  die
Fälle  des  §  8,  dagegen  nicht  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Anspruch
auf  Einbürgerung  gegeben  ist.  Das  könnte  höchstens  aus  der  in

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